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„In diesem Zusammenhang hat zum Beispiel die Hamburger Genehmigungsbehörde 2006 eine erfolgreiche Praxis bei der Wiedererteilung von Konzessionen eingeführt, die sich auf § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung (PBZugV) und der Überprüfung der Persönlichen Zuverlässigkeit stützt. Gegenwärtig wird bundesweit meist nur eine Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgenommen, die aber – angesichts der minimalen gesetzlichen Anforderungen – de facto wirkungslos ist.(…)
Bei der Überprüfung wie sie u.a. in C-Stadt eingeführt wurde, werden die Konzessionen von Unternehmen ohne betriebswirtschaftlich plausible steuerliche Angaben nicht mehr bzw. nur noch unter Auflagen wiedererteilt – mit dem Verweis auf fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers als Folge (mutmaßlicher) Verstöße gegen abgabenrechtliche und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Anhaltspunkte ergeben sich z.B. bei unplausibel niedrigen Erlösen oder bei Personalkosten, die nicht mit der Fahrleistung oder den organisatorischen Erfordernissen des Betriebes in Einklang zu bringen sind.(…)
Allein die Vorlage von UBs reicht für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht aus, weil die in der Regel nur Auskunft über die Pünktlichkeit der Zahlungen geben – nicht aber über Verstöße. Auch die von den Gemeindekassen ausgestellten UBs sind praktisch wertlos: kaum ein Taxi-oder Mietwagenbetrieb zahlt heute noch Gewerbe- oder gar Grundsteuern. Ähnliches gilt für die UBs der Sozialversicherer. Gelegentlich finden sich sogar Bescheinigungen von Krankenkassen, die überhaupt keinen Mitarbeiter in dem Betrieb versichern! Die faktische Delegation der Prüfungsverantwortung auf die Finanzverwaltung, die Gemeindekassen oder die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Minijob-Zentrale, BG) ist nicht sachgerecht und führt letztendlich zu einer Delegation „ins Blaue“.“
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