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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 19.04.2021 - 11 CS 21.390 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin und Konsumangaben des Betroffenen

VGH München v. 19.04.2021: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin und Konsumangaben des Betroffenen




Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 19.04.2021 - 11 CS 21.390) hat entschieden:

   Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Es genügt, wenn der Betroffene die Einnahme von sog. harten Drogen einräumt.

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 11. August 2020 an das Landratsamt Neustadt/Aisch-Bad Windsheim rief am 3. August 2020 um 00:58 Uhr die Ehefrau des Antragstellers bei der Polizei an, weil dieser geäußert habe, er werde die Nacht nicht überleben; ihm werde alles zu viel. Die Polizeistreife habe den Antragsteller wohlauf zuhause angetroffen. Er habe angegeben, Streit mit seiner Ehefrau um die drei Kinder und finanzielle Probleme zu haben. Gegenüber der Polizeibeamtin habe er weiter angegeben, dass er aufgrund der momentanen Situation gelegentlich Betäubungsmittel (Amphetamin und Cannabis) sowie Alkohol konsumiere. Eindeutige Suizidgedanken habe er nicht geäußert. Da keine akute Suizidgefahr bestanden habe, habe man den Antragsteller zu seinem Bruder gebracht, wo er die Nacht verbracht habe.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, er habe den Konsum von Amphetamin und Cannabis nicht eingeräumt.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen beim Landratsamt abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Am 15. Oktober 2020 kam der Antragsteller seiner Ablieferungspflicht nach.




Am 5. November 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 20. November 2020 begründete. Er bestritt aktuellen Konsum von Cannabis und Amphetamin. Gegenüber der Polizei habe er nicht klargestellt, dass sich sein Drogenkonsum auf den Zeitraum bis 2011 bezogen habe. Beigefügt war er eine negative Haaranalyse vom 13. November 2020, wonach die Untersuchungsergebnisse keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme von Drogen in dem Zeitraum, welcher der untersuchten Haarlänge entspreche, zeigten. Ein gelegentlicher Konsum lasse sich jedoch nicht grundsätzlich ausschließen.

Das Landratsamt erwiderte mit Schreiben vom 20. November 2020, eine telefonische Rücksprache mit der Polizeibeamtin habe ergeben, dass der Antragsteller geäußert habe, aktuell (im Sommer 2020) aufgrund der Beziehungsprobleme und des Sorgerechtsstreits wieder Drogen, nämlich Amphetamin und Cannabis, zu konsumieren. Diese Äußerung habe sich keinesfalls auf die Vergangenheit im Jahr 2011 bezogen.

Am 8. Dezember 2020 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung beantragen, er habe in der Nacht des 3. August 2020 auf die Frage der Polizei, wie es ihm gehe, geantwortet, dass er mit seiner Ehefrau und den drei Kindern finanzielle Probleme habe und es deshalb zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Situation sei für ihn völlig unübersichtlich und er damit überfordert gewesen. Er bestreite, geäußert zu haben, dass er aufgrund der momentanen Situation gelegentlich Betäubungsmittel, Amphetamin und Cannabis, sowie Alkohol konsumiere. Er habe die Frage so aufgefasst, dass er nach seinem Betäubungsmittelkonsum aus der Vergangenheit gefragt worden sei. Wahrheitsgemäß habe er angegeben, im Jahr 2011 die Fahrerlaubnis verloren zu haben, weil er damals Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe die Frage jedoch nicht auf die jüngste Vergangenheit oder die Gegenwart bezogen. Tatsache sei, dass er seit der erfolgreichen medizinisch-psychologischen Untersuchung keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Mit der vorgelegten Haaranalyse sei nachgewiesen, dass er keineswegs gewohnheitsmäßig Drogen konsumiere. Seine Familie werde vom Jugendamt betreut. In diesem Rahmen werde ständig überprüft, ob er Drogen zu sich nehme. Damit sei für die Zukunft gesichert, dass ein Drogenkonsum ausgeschlossen sei. Das Jugendamt habe die Führerscheinstelle ersucht, ihren Ermessensspielraum zu überprüfen und ihm die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Er sei Alleinernährer einer fünfköpfigen Familie und als Techniker für die Wartung von Windkrafträdern beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Die Familie sei ansonsten auf die Sozialhilfe angewiesen und dies nur im Hinblick auf eine missverstandene Frage in einer aufgeregten häuslichen Situation.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. Januar 2021 ab. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien zwar offen, doch habe das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiere, nicht fahrgeeignet. Der im Raum stehende Amphetaminkonsum falle unstreitig darunter. Er sei zwischen den Beteiligten streitig. Lege man die Einlassung des Antragstellers gegenüber der Polizeibeamtin zugrunde, fehle ihm die Fahreignung. Nach der Darstellung im Widerspruchsverfahren frage sich zwar, ob der Antragsteller den Konsum harter Drogen substantiiert widerlegt habe. Dies scheine nach Aktenlage nicht der Fall zu sein. Da sich der genaue Inhalt des Telefonats zwischen dem Antragsgegner und der Polizeibeamtin mangels einer Aktennotiz jedoch nicht nachvollziehen lasse, sei zumindest nicht vollständig auszuschließen, dass die Äußerung des Antragstellers anders zu verstehen gewesen sei, als sie die Polizeibeamtin in der Ereignismeldung wiedergegeben habe. Der genaue Gesprächsinhalt werde deshalb durch Befragung der Polizeibeamtin in der Hauptsache zu klären sein. Der vorgelegte Laborbericht vom 13. November 2020 könne die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht ausräumen, da er – ausgehend von einem mittleren Haarwachstum von 1 cm pro Monat – nur den Zeitraum von Anfang August bis Anfang November 2020 abdecke, jedoch keine Aussage dahingehend treffe, dass der Antragsteller vor dem polizeilichen Einsatz vom 3. August 2020 kein Betäubungsmittel konsumiert habe. Vielmehr lasse sich auch ein gelegentlicher Konsum danach nicht gänzlich ausschließen. Um der ebenfalls nicht vollständig auszuschließenden Möglichkeit eines Kommunikationsmissverständnisses Rechnung zu tragen, komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die fehlende Fahreignung nach Aktenlage nicht abschließend feststehe. Die Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, da seinem persönlichen Interesse die Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer vorgingen. Für diese würde ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen, wenn der Antragsteller trotz fehlender Fahreignung weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Maßgeblich sei, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefährdungspotenzial in Anbetracht der drogentypischen Wirkungen erheblich über dem des Durchschnitts anderer Fahrzeugführer liege.




Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es stünden keine Tatsachen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV fest, die dafür sprächen, dass er sich als fahrungeeignet erwiesen habe. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne die bloße Erklärung eines Führerscheininhabers, Drogen zu konsumieren, nicht als ausschließliche Anknüpfungstatsache für die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Die Sachverhalte der zitierten Beschlüsse lägen anders. In beiden Fällen habe eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung harter Drogen geführt und sei der Drogenkonsum durch eine Haaranalyse bestätigt worden. Nur in einem Fall habe die Klägerin erklärt, die Betäubungsmittel wegen ihrer Schmerzen einzunehmen. Derartige Voraussetzungen habe der Antragsteller nicht geschaffen. Weder seien Betäubungsmittel in seinem Besitz aufgefunden worden noch habe die zur Akte gelangte Haaranalyse auf einen Drogenkonsum hingewiesen. Bei der Aussage, dass ein gelegentlicher Konsum grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, handle es sich um eine standardisierte Formulierung, die bei jeder Haaranalyse zu finden sei und für den Einzelfall keinerlei Aussagekraft habe. Mithin bleibe lediglich die aktenkundige Formulierung der Polizeibeamtin über den Einsatz vom 3. August 2020, wonach der Antragsteller ihr gegenüber geäußert habe, er konsumiere aufgrund der momentanen Situation gelegentlich Betäubungsmittel (Amphetamin und Cannabis) sowie Alkohol. Dieses auf das Ergebnis reduzierte Verständnis werde aber nicht durch Nachfrage näherer Umstände verifiziert und entspringe im Übrigen erkennbar einer Befragungssituation, in der der Antragsteller offensichtlich nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Die Polizei sei wegen Suizidsorgen der Ehefrau hinzugezogen worden. Es habe ein Einsatz mit zwei Polizeistreifen stattgefunden, sodass der genaue Inhalt und die Bedeutung der angeblichen Erklärung näherer Untersuchung und Verifizierung bedürften, um ihren Wahrheitsgehalt zu erforschen. So sei es möglich, dass der Antragsteller seine Erklärung auf einen früheren Zeitraum bezogen habe, aber durchaus auch denkbar, dass er in der Verfassung, in der er sich seinerzeit befunden habe, mit selbstzerstörerischen Gedanken befasst gewesen sei, die auch eine unrichtige Selbstbezichtigung nicht ausgeschlossen hätten. Vielleicht sei die Bemerkung ohne Bewusstsein ihrer Tragweite einfach so dahingesagt gewesen. Jedenfalls werde man in dieser Sondersituation der fragwürdigen Erklärung, die durch kein Protokoll und keine weitere Nachforschung bestätigt worden sei, nicht die Qualität einer feststehenden Tatsache zuweisen dürfen. Daher überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2021 trat der Antragsgegner der Beschwerde entgegen und legte schriftliche Zeugenerklärungen von zwei an dem Einsatz am 3. August 2020 beteiligten Polizeibeamten vom 20. Februar 2021 vor, wonach die getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers bei ihrem Notruf angegeben hatte, der Antragsteller stehe unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und habe einen Suizid angekündigt. Nach dem Betäubungsmittelkonsum befragt habe dieser eingeräumt, aufgrund der gegenwärtigen Probleme u.a. gelegentlich zu Amphetamin und Cannabis zu greifen.

Mit Schreiben vom 13. April 2021 ließ der Antragsteller erwidern, der Nachweis, dass er harte Drogen konsumiert habe, sei auch dann nicht geführt, wenn die beiden Polizeibeamten ihn dahin verstanden hätten, dass er angesichts der augenblicklichen familiären Situation Alkohol, Cannabis und Amphetamin einnehme. Tatsache sei, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere, was er durch die beiden Laborberichte nachgewiesen habe. Daran ändere der Umstand, dass er womöglich in einer Situation der psychischen Auflösung in alkoholisiertem Zustand den Eindruck vermittelt haben könnte, Amphetamin und Cannabis einzunehmen, nichts. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis sei nicht verpflichtet, deren Fortbestand nachzuweisen. § 3 StVG und § 46 FeV verwiesen auf § 2 Abs. 7 und 8 StVG, nicht auf § 2 Abs. 6 StVG. Eine Tatsachenvermutung zulasten des Fahrerlaubnisinhabers gebe es nicht. Wegen der Unerweislichkeit des Drogenkonsums werde der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung schaffe vollendete Tatsachen im Sinne einer Existenzvernichtung. Der Antragsteller sei bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.




II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), zum Teil in Kraft getreten am 1. Januar 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 11 CS 17.601 – juris Rn. 13).

Wie sich aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung („oder“) ergibt, genügt es entgegen der Ansicht des Antragstellers, wenn der Betroffene die Einnahme von sog. harten Drogen einräumt (ebenso OVG LSA, B.v. 8.2020 – 3 L 121/20 – juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 – NJW-Spezial 2019, 715 = juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 7.3.2018 – 10 B 10142/18 – DVBl 2018, 802 = juris Rn. 2 f.). Weiterer Indizien wie das eines Drogenbesitzes oder eines forensischen Nachweises der Drogenaufnahme bedarf es nicht, auch wenn sie in den vom Senat entschiedenen Fällen teilweise vorgelegen haben mögen. Hat der betroffene Fahrerlaubnisinhaber den Betäubungsmittelkonsum eingeräumt, handelt es sich nicht um eine Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zu seinen Lasten.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorgelegte Haaranalyse nicht geeignet war, die nach der Erklärung des Antragstellers vom 3. August 2020 im Raum stehende Aufnahme von Amphetamin zu entkräften, weil sie nur den untersuchten Zeitraum von drei Monaten vor dem 5. November 2020 und nicht den entscheidenden Zeitraum bis zum 3. August 2020 abgedeckt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem forensischen Befund, dass ein gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum nicht auszuschließen sei, um eine standardisierte Formulierung handelt.



Die gegenüber der Polizeibeamtin abgegebene Erklärung des Antragstellers unterliegt als Bestandteil des Prozessstoffs der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts, das sich im Wege der Aufklärung eine Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens bilden muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2007 – 2 C 30.05 – juris Rn. 15 ff., 19; OVG Bremen, B.v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 – juris Rn. 8 zu einem widerrufenen Geständnis). Es gibt schlicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitige Aussage – wie behauptet – inhaltlich falsch verstanden worden sein und sich auf eine länger zurückliegende Vergangenheit bezogen haben könnte. Die Polizei hat am 3. August 2020 beim Antragsteller wegen einer akuten Suizidgefahr ermittelt. In diesem Zusammenhang hat er unstreitig von familiären und finanziellen Problemen gesprochen und wiederum im Zusammenhang damit nach den übereinstimmenden Erklärungen der beiden Polizeibeamten einen Betäubungsmittelkonsum erwähnt, was in der polizeilichen Mitteilung mit „aufgrund der momentanen Situation“ zusammengefasst wiedergegeben worden ist. Hieran konnte sich die Polizeibeamtin auf telefonische Rückfrage der Fahrerlaubnisbehörde am 20. November 2020 auch noch erinnern. Die mittlerweile vorgelegten Zeugenerklärungen vom 20. Februar 2021 bestätigen dies. Nach den Erklärungen der Beamten haben diese den Antragsteller wegen der Äußerung seiner Ehefrau nach Betäubungsmitteln befragt, woraufhin er den Konsum von Amphetamin und Cannabis im Hinblick auf die „genannten Probleme“ bzw. die „momentane familiäre Situation“ eingeräumt habe. Ein Jahre zurückliegender Betäubungsmittelkonsum sei nicht zur Sprache gekommen. Zu dem in den Begründungen des Widerspruchs und des Eilantrags geltend gemachten angeblichen Missverständnis hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Konkretes vorgetragen, weder, welche Frage ihm die Polizeibeamtin gestellt hat, noch, was er darauf seiner Erinnerung nach geantwortet hat. Stattdessen stellt er lediglich ein Missverständnis, selbstzerstörerische Gedanken bzw. eine unrichtige Selbstbezichtigung und das Dahinsagen ohne Bewusstsein der Tragweite als Alternativen in den Raum. Für die genannten Alternativen gibt es jedoch keinen nachvollziehbaren Hinweis in den Akten. Es bleibt offen, weshalb der Antragsteller einen Betäubungsmittelkonsum, der angeblich nicht stattgefunden hat, „so dahingesagt“ bzw. frei erfunden haben sollte; zumal ihm aus einem früheren fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren die Folgen eines Betäubungsmittelkonsums, konkret auch von Amphetamin, für seine Fahrerlaubnis bekannt waren. Für eine Beeinträchtigung seiner Willensbetätigung oder selbstzerstörerische Tendenzen in der fraglichen Nacht gibt es ebenfalls keine tatsächlichen Hinweise. So war er durchaus in der Lage, seine aktuelle Situation zu erfassen und die von seiner Ehefrau zu Hilfe gerufene Polizei davon zu überzeugen, dass bei ihm keine akute Suizidgefahr vorliege und er nicht (ggf. zwangsweise) in ärztliche Behandlung zu verbringen sei. Dass die Polizei die Lage insoweit richtig eingeschätzt hat, hat der nachfolgende Lauf der Ereignisse bestätigt. Der Antragsteller ist nicht ärztlich oder psychologisch behandelt worden, sondern hat die Nacht bei seinem Bruder verbracht und auch keinen Suizidversuch unternommen. Der Vortrag, dass ein Suizidgefährdeter aus selbstzerstörerischen Gründen auf behördliche Maßnahmen wegen Betäubungsmittelkonsums hinwirkt und der Antragsteller anlässlich einer Befragung zu einer akuten Suizidgefahr einen rund neun Jahre zurückliegenden Drogenkonsum angibt, leuchtet schon nicht ein. Im Übrigen wäre eine psychisch bedingte Vernehmungsunfähigkeit – ungeachtet der Frage, ob die Aussage eines Vernehmungsunfähigen überhaupt zur Unverwertbarkeit führen und die Gefahrenabwehr einschränken könnte – nur unter außergewöhnlichen Umständen anzunehmen, die hier nicht ansatzweise dargelegt sind (vgl. z.B. Weber, BtMG, 5 Aufl. 2017, § 1 Rn. 114 ff. sowie allgemein zum Verwertungsverbot von Aussagen BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 29 f.).

Darüber hinaus hat der Antragsteller die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde nicht innerhalb der Begründungsfrist angegriffen. Soweit er mit Schreiben vom 13. April 2021 geltend macht, die sofortige Vollziehung des Entziehungsbescheids führe zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz und er sei bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten, hat das Verwaltungsgericht sich mit diesen Einwänden unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (S. 7, 10 der Gründe) zutreffend auseinandergesetzt und sie nicht als durchgreifend angesehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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