Ob ein an den vermeintlichen Fahrer übersandter Anhörungsbogen die Verjährung unterbricht, hängt von der Qualität der dem Verdacht zu Grunde liegenden Tatsachenlage ab. Bei deren Einschätzung steht dem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle jedenfalls ein weiter Beurteilungsspielraum zu. |