Das Verkehrslexikon

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Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren

Der Anhörungsbogen im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fragwürdige Verdachtslage?
-   Verjährungsunterbrechung
-   Anscheinsbeweis für Zugang?
-   Vorbereitung der Fahrtenbuch-Auflage



Einleitung:


Jeder Betroffene hat – bevor gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen wird – einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gelegenheit, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, erhält er dadurch, dass ihm von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde ein sog. Anhörungsbogen („Anhörung eines Betroffenen“) übersandt wird.


Außer der Funktion, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, spielt die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens noch eine weitere äußerst wichtige Rolle im Verfahren: Die Anordnung des Sachbearbeiters, den Betroffenen anzuhören, dokumentiert nämlich den Willen der Behörde, die festgestellte Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Und aus diesem Grunde unterbricht diese Anordnung die Verfolgungsverjährung. Es kommt für die verjährungsunterbrechende Wirkung des Anhörungsbogens nicht darauf an, ob dieser den Empfänger auch erreicht. Die Unterbrechung der Verjährung geht allein von der Übersendungsanordnung aus. Bei den üblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt damit eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen kann.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Anhörungsbogen

Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer

Falschangaben über den Fahrzeugführer

Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage

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Allgemeines:


VGH München v. 18.02.2016:
Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist.

KG Berlin v. 21.08.2018:
Maßgeblich für die Anwendung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG ist allein die Anordnung der Anhörung; auf deren erfolgreichen Vollzug – mithin den Zugang beim Betroffenen – kommt es nicht an.

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Fragwürdige Verdachtslage?:


OLG Düsseldorf v. 10.01.2022:
Ob ein an den vermeintlichen Fahrer übersandter Anhörungsbogen die Verjährung unterbricht, hängt von der Qualität der dem Verdacht zu Grunde liegenden Tatsachenlage ab. Bei deren Einschätzung steht dem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle jedenfalls ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

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Verjährungsunterbrechung:


Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verjährungsunterbrechung durch EDV-Verarbeitung von OWi-Vorgängen

BGH v. 24.08.1972:
Will der zuständige Beamte dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Übersendung eines Anhörungsbogens bekanntgeben, so wird durch die Anordnung der Übersendung die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG auch dann unterbrochen, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht.

OLG Zweibrücken v. 26.08.2002:
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.

OLG Dresden v. 26.05.2004:
Keine Verjährungsunterbrechung durch sog. kombinierten (Zeugen- / bzw. Betroffenen-) Anhörungsbogen

OLG Hamm v. 12.05.2005:
Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden.

OLG Hamm v. 09.11.2006:
Eine wirksame Unterbrechung der Verjährung im Bußgeldverfahren in Form der Anordnung der Anhörung setzt voraus, dass sie sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen soll. Letzteres ist aber nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung die Personalien des Betroffenen bereits ermittelt sind. Die Anordnung der Anhörung muss nicht erfolgreich vollzogen werden können. Daher ist es auch unschädlich, wenn sie sich auf einen der Person nach eindeutig identifizierten Täter bezieht, dessen Namen aber fehlerhaft aufführt. Erst recht muss es dann aber ohne Bedeutung sein, ob die Versendung des Anhörungsbogens unter einer zutreffenden oder aber fehlerhaften Anschrift angeordnet wird.

OLG Hamm v. 05.03.2009:
Die Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG tritt nur dann ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Handlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird. Eine Verjährungsunterbrechung kann durch Versendung des Fragebogen für Fahrzeughalter an eine GmbH nicht eintreten. Eine Firma lediglich als Halter anzuschreiben reicht grundsätzlich nicht.



OLG Hamm v. 26.11.2015:
Bei der Erstellung und der Absendung der schriftlichen Anhörung handelt es sich jedenfalls um eine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

KG Berlin v. 04.07.2017:
Wenn in einem Anhörungsbogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Vorwurf in persönlicher Anrede ("Ihnen") erhoben wird, hat die Zusendung des Anhörungsbogens auch dem Halter gegenüber verjährungsunterbrechende Wirkung, auch wenn erst später abschließend geklärt wird, dass Halter und der Fahrer identisch sind. Auch wenn die Verdächtigung zunächst ohne ausreichende tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und deshalb später weitere Ermittlungen nach der Person des Fahrzeugführers durchgeführt werden - hier Lichtbildabgleich -, ändert sich nichts daran, dass das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Halter eingeleitet und ihm bekannt gegeben worden ist.

BayObLG v. 30.09.2021:
Zwar unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für die Anordnung einer Anhörung, die nicht durchgeführt werden soll. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Anordnung einer Vernehmung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der polizeiliche Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens an diesen angeordnet wird.

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Anscheinsbeweis für Zugang?


Zur Anwendung der Anscheinsbeweisregeln auf den Empfang von Schriftstücken

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Vorbereitung der Fahrtenbuch-Auflage:


OVG Lüneburg v. 27.11.2020:
  1.  Die Automatisierung von Anhörungsvorgängen im Bußgeldverfahren rechtfertigt keine Abstriche vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit im Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht.

  2.  Ein Ausdruck des Anhörungsbogens dürfte schon deshalb zum Inhalt einer vollständigen Akte gehören, weil dem Adressaten auf dem Anhörungsbogen Belehrungen erteilt werden, deren Inhalt unter anderem für das weitere der Bußgeldbehörde obliegende Vorgehen bedeutsam sein kann.

OVG Magdeburg v. 23.03.2021:
Eine kurze Fristsetzung der Bußgeldstelle von einer Woche zur wahrheitsgemäßen Vervollständigung der Angaben des Anhörungsbogens ist im Licht der kurzen Verfolgungsverjährung von drei Monaten nicht zu beanstanden. Die Bußgeldbehörde ist allerdings nicht berechtigt, von einem Beschuldigten die Einräumung des Tatvorwurfs zu verlangen.

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