Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel in Form von Hartdrogen nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. |
„Dabei spielt keine entscheidende Rolle, dass die Blutuntersuchung einen Wert ergeben hat, der unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml für Amphetamin liegt. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass dieser analytische Grenzwert für Amphetamin keinesfalls mit einem „Wirkgrenzwert“ gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch unterhalb des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml für Amphetamin typischerweise Wirkungen möglich sind (vgl. Möller, a.a.O., § 3 Rn. 192 ff., S. 416 ff.) und ein unterer Gefahrenwert für Amphetamin nicht festgelegt werden kann. Das bedeutet ferner, dass auch bei niedrigeren Werten eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf das mit dem Konsum von Amphetamin verbundene konkrete Gefahrenpotenzial kann mithin unter den hier gegebenen Umständen im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden.“
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„Denn nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Cocain gehört, im Regelfall und so auch hier die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begründung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur: Beschl. d. Sen. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471, v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 und v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung, die der den Regelungen der Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Grunde liegenden besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Betäubungsmittel Rechnung trägt, auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Stimmen - unter anderem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris) - festgehalten (vgl. hierzu insbesondere Beschl. d. Sen. v. 16.6.2003, a. a. O; v. 31.1.2005 - 12 ME 478/04 - und v. 7.9.2011 - 12 ME 157/11 -) und sieht auch aktuell keinen Anlass, in dieser Hinsicht Einschränkungen vorzunehmen. Auf etwaige Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.“
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„...Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“
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„Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“
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„Dabei sind in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 -, a. a. O.).“
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- | Beschluss vom 1. Juni 2021 – 7 B 2100/21 -, |
- | Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 7 B 3434/19 –, |
- | Beschluss vom 21. August 2019 – 7 B 2289/19 –, Blutalkohol 56, 424-426 (2019), DÄ 2019, A 1976, |
- | Beschluss vom 29. März 2019 – 7 B 820/19 – |
- | Beschluss vom 6. März 2018 – 7 B 938/18 –, ZfSch 2018, 359-360, |
- | Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, DV 2015, 228-232, |
- | Beschluss vom 23. Januar 2014 – 7 B 6904/13 –. |
„Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier mit dem Tenor des angegriffenen Bescheides - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.
Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris). Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht - wie hier - der Hinweis darauf, dass jemand, der wegen einer Drogenproblematik ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wegen der damit einhergehenden unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sofort vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse, aus (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 - zitiert nach juris). Außerdem könnte der Einwand, es fehle am Vollzugsinteresse, dem Eilantrag im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen; denn es ist nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2012 - 12 ME 158/12 - mwN., Vnb.) im Falle einer derart im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache unterliegen wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das gerichtliche Eilverfahren ebenso wie ein etwaiges Hauptsacheverfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht die Funktion zu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden - Grundsatz der sog. materiell-rechtlichen Akzessorietät -. Deshalb kann gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung - wie hier, siehe oben unter a - nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Ein solches Interesse ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspricht aber ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss des 12. Senats vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327; Beschl. v. 22. März 2007 - 12 ME 137/07 -, VkBl. 2007, 402 f m. w. N.).“ |