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Allein aus dem Ausmaß der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug kann grundsätzlich - auch bei gravierender Unterschreitung - noch nicht auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Vielmehr sind regelmäßig Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Umstände, aufgrund derer der Tatrichter auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.
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