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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 15.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 239/21 - Zur Feststellung vorsätzlicher Tatbegehung bei Abstandsverstößen

OLG Koblenz v. 15.11.2021: Zur Feststellung vorsätzlicher Tatbegehung bei Abstandsverstößen




Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 15.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 239/21) hat entschieden:

   Allein aus dem Ausmaß der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug kann grundsätzlich - auch bei gravierender Unterschreitung - noch nicht auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Vielmehr sind regelmäßig Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Umstände, aufgrund derer der Tatrichter auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.

Siehe auch
Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden
und
Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße


Gründe:


I.

Am 8. Juli 2021 hat das Amtsgericht Mayen die Betroffene wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung zum Vorausfahrenden (Tatzeit: 01.10.2020) zu einer Geldbuße von 500,- Euro verurteilt und gegen sie - abweichend vom Bußgeldbescheid ohne eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen dieses dem Verteidiger am 17. August 2021 zugestellte Urteil wendet sich die Betroffene mit von ihrem Verteidiger am 12. Juli 2021 eingelegter Rechtsbeschwerde. In der Begründung vom 13. September 2021, taggleich bei Gericht eingegangen, werden mehrere Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

   die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass die verhängte Geldbuße auf 320,- Euro herabgesetzt wird.

Die Betroffene hat über ihren Verteidiger eine Gegenerklärung abgegeben.




II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG), form- und fristgerecht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) eingelegte sowie fristgerecht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 StPO) und mittels Verteidigerschriftsatz (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 2 StPO) begründete Rechtsbeschwerde erzielt auf die zulässig erhobene Sachrüge einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die Sachrüge hat Erfolg, da ein Darstellungsfehler in der Beweiswürdigung durchgreift. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter jedoch, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Beschl. 2 StR 152/20 v. 18.11.2020 - juris). Der Tatrichter ist über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Beschwerdegericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl. § 267 Rn. 12 m.w.N.).




Dem werden die Ausführungen zu der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann - anders als etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb allgemein geltender Geschwindigkeitsbegrenzungen - nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Denkbar wäre auch, dass der Betroffene nur ganz kurz so dicht aufgefahren ist, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation davon ausgehen durfte, der Vordermann werde, dem Rechtsfahrgebot folgend, die Überholspur unverzüglich freigeben (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 293/00 v. 12.02.2000 - beck-online).

Umstände, aufgrund derer der Tatrichter im konkreten Fall auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis (vgl. OLG Hamm, Beschl. 3 Ss OWi 351/04 v. 22.07.2004 - juris).

In den Urteilsgründen heißt es hierzu in den Feststellungen, dass sich der gemessene Abstand, der bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 126 km/h nur 17 Meter und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, im Bereich der Messstrecke zwischen 300 und 50 Meter vor dem Messpunkt nicht vergrößert habe. An anderer Stelle wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass sich dieser Abstand trotz der Möglichkeit, die eigene Geschwindigkeit zu verringern und damit den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrößern, "über die gesamte Distanz von über 300 Metern nicht geändert" habe. Hieraus ergebe sich eine vorsätzliche Begehungsweise, die noch dazu indiziert sei durch die "starke Unterschreitung des Mindestabstands, der [sic] einem nicht vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer sofort klar sein muss, dass es sich bei der Betroffenen um einen vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer handelt, ist nicht vorgetragen und ob des Lebensalters auch nicht offensichtlich oder sonst irgendwie sich aufdrängend".


Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst ein Widerspruch dahingehend, dass die Länge der Abstandsunterschreitung einmal auf einer Strecke von 250 Metern und einmal auf einer solchen von 300 Metern beschrieben wird. Angaben zur zeitlichen Dauer der Abstandsunterschreitung finden sich in den Urteilsgründen ebenso wenig wie eine Beschreibung des Fahrverhaltens der beteiligten Fahrzeuge. Es wird lediglich an anderer Stelle angegeben, dass es in der Akte eine Übersichtsaufnahme und eine Ausschnittsvergrößerung gebe, bei denen sich der Zeitindex um lediglich zwei Hundertstel unterscheide. Diese Erkenntnis zieht das Amtsgericht offensichtlich aus in der Akte befindlichen Lichtbildern, bezieht es sich doch bezüglich der Abschnittsvergrößerung auf Seite 9 der Bußgeldakte. Selbst wenn man diese Ausführungen bezüglich dieser Aufnahme als einen ausreichenden Verweis nach § 71 OWiG iVm. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gelten lassen würde, ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. 4 RB2 324/15 v. 21.01.2016 - NZV 2016, 241). Der Zeitstempel ist somit von einem etwaigen Verweis nicht umfasst. Welche Zeitangaben tatsächlich auf den Aufnahmen zu lesen sind, lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen und ist dem Senat auch auf anderem Weg nicht zugänglich. Ebenso lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, woher das Amtsgericht Erkenntnisse über die Länge der Messstrecke, die Länge der Abstandsunterschreitung und die Fahrpraxis der Betroffenen gewonnen hat. Der pauschale Verweis auf die "in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme sowie urkundliche Verwertung zum Gegenstand der [sic] gemachten Beweismittel" ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit. Insbesondere wird hiervon auch nicht die auf einem Datenträger gespeicherte Videoaufzeichnung der Abstandsmessung erfasst.

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen ist den Urteilsgründen nämlich nicht zu entnehmen und auch rechtlich nicht möglich. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO setzt voraus, dass die in Rede stehende Abbildung in dem Sinne selbst Aktenbestandteil geworden ist, dass sie unmittelbar wahrgenommen werden kann. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Zu ihrer Wahrnehmung bedarf es des Speichermediums und weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen (Senat, Beschl. 3 OWi 6 SsBs 308/19 v. 11.12.2019; BGH, Urt. 2 StR 332/11 v. 02.11.2011 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 267 StPO Rn. 9).

Eine Beschreibung der in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen, auf deren Grundlage es dem Senat in gleicher Weise wie bei Betrachtung eines Fotos möglich wäre, zu prüfen, ob diese eine vorsätzliche Tatbegehung belegen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht.

Eine eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG) war der Einzelrichterin des Senats mit Blick auf den durchgreifenden Darstellungsmangel verwehrt. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung auch der Feststellungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 Alt. 2 und 3 OWiG), bestand nicht. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Verfahrensrügen sowie die weiteren Ausführungen der Sachrüge kommt es somit nicht mehr an.



III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat gleichwohl auf Folgendes hin:

1. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, warum das Amtsgericht - abweichend von der Anordnung im Bußgeldbescheid - bei der Verhängung des Fahrverbots von § 25 Abs. 2a StVG keinen Gebrauch gemacht hat. Dessen Voraussetzungen liegen jedenfalls nach der zuletzt eingeholten Auskunft aus dem Fahreignungsregister, das für die Betroffene bislang keine Eintragung enthält, vor. Sollten diese Voraussetzungen auch im Zeitpunkt einer zukünftigen Entscheidung vorliegen, wird das Amtsgericht die Schonfrist anzuordnen haben.

2. Im Falle einer erneuten Verurteilung kann eine Erhöhung der (ggf. wegen vorsätzlicher Tatbegehung verdoppelten) Regelgeldbuße mit einer Uneinsichtigkeit der Betroffenen in ihr verkehrswidriges Verhalten nicht begründet werden, insbesondere solange sich ihre Verteidigungsstrategie - was bisher der Fall war - im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Votum vom 21. Oktober 2021 wird Bezug genommen.

3. Darüber hinaus merkt der Senat an, dass im Gegensatz zu Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 StVO das Ausmaß der Abstandsunterschreitung nicht in den Tenor aufzunehmen ist. Es ergibt sich vielmehr zweifelsfrei aus der - in den angewendeten Vorschriften anzugebenden - Nummer 12.6.3 BKatV (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 3 OWi 6 SsRs 298/20 v. 18.09.2020; 2 OWi 6 SsBs 98/17 v. 03.01.2018; 2 SsBs 70/10 v. 09.07.2010).

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