1. |
Entscheidet das Tatgericht im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG durch Urteil, so kann die Staatsanwaltschaft hiergegen Rechtsbeschwerde entsprechend § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG einlegen, sofern das Urteil den im Einziehungsbescheid festgesetzten Einziehungsbetrag um wenigstens 600 Euro unterschreitet (Anschl. an BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 = NStZ-RR 2020, 322; BeckRS 2020, 17691 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2020 - 2 Rb 21 Ss 699/20 bei juris).
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2. |
Zur Bestimmung des erlangten Vorteils i.S.v. § 29a Abs. 1 OWiG sind alle Vermögenswerte heranzuziehen, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs rein gegenständlich zugeflossen sind, ohne dass es auf eine „unmittelbare“ Kausalbeziehung zwischen Tat und Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm ankommt (Anschl. u.a. an OLG München, Beschluss vom 07.06.2018 - 2 Ws 115/18 B = NZWiSt 2019, 275).
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3. |
Nach § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen des Täters abzuziehen, sofern sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Tat und dem daraus Erlangten erbracht worden sind. Dabei hat nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG das außer Betracht zu bleiben, was willentlich und bewusst „für“ die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wird. Jedoch sind Aufwendungen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Tatbeteiligte das Verbotene des Geschäfts aber lediglich fahrlässig verkannt hat, abzugsfähig (Anschl. u.a. an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.2019 - 1 OWi 2 Ss Bs 46/19 = NStZ 2020, 427; BeckRS 2019, 24425 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.3.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 = NZV 2019, 539).
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