Unternehmen, die ihre Zugmaschinen lediglich im Auftrag eines land- oder fortwirtschaftlichen Betriebs einsetzen (hier der Abtransport von Rüben), entfalten keine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV und unterfallen nicht der dort normierten Privilegierung. Dementsprechend besteht für die Mitarbeiter des Unternehmens eine Pflicht zur Benutzung von Fahrtenschreiber und der Verwendung von Fahrerkarten.
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