Der Fahrtenschreiber (EG-Kontrollgerät) ist ein in Lkw eingebautes Gerät, das auf einer Diagrammscheibe wichtige Fahrdaten, nämlich die Uhrzeit, die jeweilige gefahrene Geschwindigkeit und Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnet.
Eine Umdrehung der eingelegten Papierscheibe zeigt die Daten für 24 Stunden an. Ein Stift zeichnet je nach gefahrener Geschwindigkeit näher oder ferner vom Mittelpunkt auf einer Zeitskala auf; eine Tachoscheibe exakt auszulesen, ist für einen Laien nicht ganz einfach und soll in der Regel vor Gericht durch dafür geschulte sachverständige Personen - oft Mitarbeiter der Herstellerfirma Kienzle - erfolgen.
Durch Auswertung von Diagrammscheiben, die über längere Zeiträume beschlagnahmt werden können, ist eine Überführung von Geschwindigkeitsverstöße der jeweiligen Fahrer möglich.
Ab Anfang Mai 2006 ist der Einbau eines digitalen EG-Kontrollgeräts ("digitaler Tacho") Pflicht. Diese Pflicht erstreckt sich auf Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen, die erstmals in den Verkehr gebracht werden. Das digitale EG-Kontrollgerät dient der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, kann aber ebenfalls zur Beweisführung für Geschwindigkeitsverstöße verwendet werden.
Von der Ausrüstungspflicht gibt es zahlreichen europarechtliche, aber auch einige zusätzliche nationale Ausnahmetatbestände.
OLG Hamm v. 08.10.2003:
Ein Fahrtenschreiberschaublatt ist ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Bei einem nicht geeichten Tachoschreiber ist ein Toleranzabzug von 6 km/h vorzunehmen.
OLG Jena v. 27.09.2004:
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung von Diagrammscheiben ist für einen erfahrenen Verkehrsrichter nicht nötig.
OLG Hamm v. 10.05.2007:
Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) hat ein Berufskraftfahrer die nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung zu verwendenden Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, jederzeit vorzulegen. Um der Kontrollbehörde an Ort und Stelle die Möglichkeit zu geben, die für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen, sieht § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV anderenfalls die nach den § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) FPersG bußgeldbewehrte Verpflichtung des Fahrers vor, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen.
OLG Bamberg v. 26.10.2007:
Die Auswertung des Schaublattes eines Fahrtenschreibers im Sinne von § 57a Abs. 1 StVZO oder eines EG Kontrollgerätes gem. Art. 3 Abs. VO EWG Nr. 3821/85 zum Zwecke der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen kann das Gericht im Regelfall ohne Hinzuziehen eines Sachverständigen vornehmen. Zum Ausgleich von Fehlerquellen ist ein Toleranzwert von 6 km/h von der festgestellten Geschwindigkeit in Abzug zu bringen.
OLG Naumburg v. 18.11.2021:
Unternehmen, die ihre Zugmaschinen lediglich im Auftrag eines land- oder fortwirtschaftlichen Betriebs einsetzen (hier der Abtransport von Rüben), entfalten keine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV und unterfallen nicht der dort normierten Privilegierung. Dementsprechend besteht für die Mitarbeiter des Unternehmens eine Pflicht zur Benutzung von Fahrtenschreiber und der Verwendung von Fahrerkarten.
OVG Münster v. 03.06.2013:
Das Kopieren der sich auf den digitalen Kontrollgeräten und den Fahrerkarten befindlichen Dateien auf einen sicheren Datenträger stellt ein Herunterladen im Sinne des Art. 10 Abs. 5 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel I Buchstabe s der VO (EWG) Nr. 3821/85 dar.
OLG Koblenz v. 07.01.2013:
Ein (neu eingestellter) Mitarbeiter einer Spedition benötigt eine Fahrerkarte frühestens ab Arbeitsbeginn und das auch nur dann, wenn er tatsächlich als Fahrer eingesetzt wird und ein Fahrzeug führt, das mit einem (digitalen) Kontrollgerät gemäß Anhang I B der VO (EWG) 3821/85 ausgerüstet ist. Reicht die Zeit zwischen Einstellung und erstem Fahrtantritt aus, um die Fahrerkarte bei der Behörde abzuholen, liegt keine Aufsichtspflichtverletzung des Geschäftsführer bei der Einstellung vor.
OLG Stuttgart v. 03.02.1988:
Der Aussteller eines wenigstens teilweise ausgefüllten Fahrtenschreiberblattes macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wenn er dieses nach Beginn der Fahrt nachträglich abgeändert oder ergänzt.