Hat das Amtsgericht im Beschlussweg entschieden und unter kompensatorischem Absehen vom Fahrverbot eine Geldbuße in Höhe von 480,00 Euro verhängt, die damit deutlich über der bei 250,00 Euro festzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt, jedoch keinerlei Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des BEtroffenen getroffen, ist die Entscheidung aufzuheben.
|
„Der Bußgeldbescheid d. Zentraldienst der Polizei - Zentrale Bußgeldstelle vom 02.11.2020, Az. 774/20/0224280/8 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße nun 480,00 EUR beträgt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wird.“
|
den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen.
|