1. |
Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht gebieten es dem Berufungsgericht, vor einer Verwerfung der Berufung wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO eine den Umständen nach angemessene Zeit, die in der Regel 15 Minuten beträgt, zuzuwarten. Eine Wartezeit ist auch nach kürzeren Unterbrechungen während eines Verhandlungstages ( Verhandlungspausen ) vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO einzuhalten.
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2. |
Verwirft das Berufungsgericht die Berufung unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 StPO, ohne die Wartezeit einzuhalten, und erscheint hiernach der Angeklagte noch vor Ablauf der Wartefrist am Sitzungssaal, ist ihm auf seinen Antrag nach § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO analog Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit steht der nichtsäumige dem säumigen Angeklagten gleich.
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