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Berufungshauptverhandlung im Strafverfahren

Die Berufungshauptverhandlung im Strafverfahren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
Allgemeines
Vertretung durch Pflichtverteidiger
Terminsversäumung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Anfechtung des Verwerfungsurteils
Erledigungsgebühr




Einleitung:


Erscheint ohne genügende Entschuldigung der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung und lässt er sich auch nicht ordnungsgemäß vertreten, soweit dies zulässig ist, verwirft das Gericht gem. § 329 StPO das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Sachverhandlung.


Zu den Pflichten des Gerichts beim Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug des Strafverfahrens hat das OLG Bamberg (Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13) folgende Leitsätze aufgestellt:

  1.  Der Begriff der 'genügenden Entschuldigung' darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird (Festhaltung OLG Bamberg, 26. Februar 2008, 3 Ss 118/07, DAR 2008, 217 und [für § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg, 28. November 2011, 3 Ss OWi 1514/11, ZfSch 2012, 230).

  2.  Die Entschuldigung ist "genügend", wenn die abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Erscheinenspflicht andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Entscheidend ist nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Angeklagten trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis. Vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Bloße Zweifel an einer "genügenden Entschuldigung" dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen (Anschluss BGH, 1. August 1962, 4 StR 12/62, BGHSt 17, 391; BGH, 11. November 1986, 1 StR 207/86, BGHR StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 Ladung 1; Bayerisches Oberstes Landesgericht, 12. Februar 2001, 2St RR 17/2001 BayObLGSt 2001, 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, BayObLGSt 1998, 79; BayObLG, Beschluss vom 19. Oktober 2004, 1 Ob OWi 442/04; OLG Bamberg, Urteil vom 26. Februar 2008, 3 Ss 118/07, OLGSt StPO § 329 Nr. 29 sowie [jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg, 12. September 2006, 3 Ss OWi 1140/06, wistra 2007, 79 und OLG Bamberg, 14. Januar 2009, 2 Ss OWi 1623/08, NStZ-RR 2009, 150; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. März 2010, 3 Ss (OWiZ) 37/10, NStZ-RR 2010, 352; KG Berlin, 16. Juni 2010, 3 Ws (B) 203/10, DAR 2011, 146 und OLG Bamberg, 29. Dezember 2010, 2 Ss OWi 1939/10, NZV 2011, 409).

  3.  Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt nach dem Gesetzeszweck (wenigstens) voraus, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung (schlüssig) einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen (Festhaltung OLG Bamberg, 26. Februar 2008, 3 Ss 118/07, DAR 2008, 217 sowie [jeweils zu § 74 Abs. 2 OWiG] OLG Bamberg, 12. September 2006, 3 Ss OWi 1140/06, wistra 2007, 79 und OLG Bamberg, 14. Januar 2009, 2 Ss OWi 1623/08, NStZ-RR 2009, 150).

  4.  Wird als Entschuldigungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, ist für seine Schlüssigkeit die Darlegung eines behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bewirkenden krankheitswertigen Zustandes erforderlich aber auch ausreichend. Geschieht dies durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht aus dieser die Art der Erkrankung jedenfalls solange nicht zu entnehmen sein, als Gründe dafür, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt, fehlen (Anschluss Bayerisches Oberstes Landesgericht, 11. Mai 1998, 1 ObOWi 169/98, BayObLGSt 1998, 79; Festhaltung OLG Bamberg, 14. Januar 2009, 2 Ss OWi 1623/08, NStZ-RR 2009, 150).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

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Allgemeines:


OLG München v. 05.07.2007:
Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht können gebieten, im Einzelfall auch bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten über die regelmäßig einzuhaltende Wartezeit von 15 Minuten hinaus zuzuwarten, wenn dieser noch vor Terminsbeginn dem Berufungsgericht fernmündlich mitteilt, dass er sich irrig statt beim Landgericht beim Amtsgericht eingefunden hat.

OLG Bamberg v. 26.02.2008:
Der Begriff der "genügenden Entschuldigung" darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Angeklagten das ihm verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Bloße Zweifel an einer genügenden Entschuldigung i.S.v. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten gehen

OLG Brandenburg v. 07.03.2011:
Verletzung des § 329 StPO (Verstoß gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens und der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht) durch Verwerfung der Berufung trotz der - zutreffenden- telefonischen Ankündigung, dass der Angeklagte irrtümlich vor dem erstinstanzlichen Gericht erschienen sei und deshalb um 1 Stunde und 15 Minuten verspätet bei der Berufungskammer eintreffen wird.

OLG Brandenburg v. 15.05.2012:
Auch bei einem ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheinenden Angeklagten hat das Gericht die Grundsätze eines fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht zu beachten. Hieraus kann sich die Verpflichtung ergeben, mit dem Beginn der Hauptverhandlung zuzuwarten, wenn der Angeklagte mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde. Dies gilt unabhängig davon, ob den Angeklagten für sein verspätetes Eintreffen eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit zur Last fällt (Anschluss KG Berlin, 5. Mai 1997, (4) 1 Ss 94/97 (41/97) und OLG München, 5. Juli 2007, 4St RR 122/07, VRS 113, 117 (2007); Festhaltung OLG Brandenburg, 7. März 2011, (1) 53 Ss 19/11 (5/11), VRR 2011, 351).

OLG Köln v. 05.02.2013:
Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht können es gebieten, im Einzelfall auch bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten über die regelmäßig einzuhaltende Wartezeit von 15 Minuten hinaus zuzuwarten, wenn der Verteidiger in dieser Zeit mitteilt, dass der Angeklagte nicht fernbleiben wollte, er sich vielmehr, nachdem ihm der Termin in Erinnerung gebracht worden war, auf den Weg zum Gericht gemacht hatte (Anschluss OLG München, 5. Juli 2007, 4St RR 122/07, VRS 113, 117 (2007) und OLG Brandenburg, 15. Mai 2012, (2) 53 Ss 60/12 (22/12), Strafo 2012, 270).

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Vertretung durch Pflichtverteidiger:


OLG Hamm v. 03.04.2014:
Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht. Wird dem Wahlverteidiger eine solche Vollmacht erteilt,verliert diese mit der Niederlegung des Wahlmandats und der Bestellung zum Pflichtverteidiger ihre Wirksamkeit.

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Terminsversäumnis in der Berufungshauptverhandlung:


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG Karlsruhe v. 12.08.2008:
Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung des räumlichen Lebensmittelpunktes des Zustellungsadressaten von Amts wegen liefern.

KG Berlin v. 02.11.2009:
Zur Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht aus, wenn diese lediglich in Form eines ICD-Schlüssels einen Hinweis auf eine (gastroenterologische) Erkrankung unspezifischer Art enthält, aus dem nicht zu ersehen ist, ob der Angeklagte durch diese Erkrankung tatsächlich in seiner Verhandlungsfähigkeit derart beeinträchtigt war, dass er zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen konnte.

OLG Braunschweig v. 08.01.2014:
Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Antragsteller Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen. Ein Attest, das sich ohne weitere Ausführungen in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, genügt nicht. - Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht keine Aufklärungspflicht.

KG Berlin v. 15.01.2016:
Beruht das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die zur Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit geführt haben soll, sind dem Gericht mit dem Wiedereinsetzungsantrag die hierfür maßgeblichen Tatsachen so vollständig und umfassend mitzuteilen, dass dieses allein aufgrund der Ausführungen beurteilen kann, ob dem Antragsteller ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar war oder nicht. Anders als bei der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO trifft das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren keine Aufklärungspflicht, auch wenn es Anlass hat, anzunehmen, das Ausbleiben des Angeklagten könnte entschuldigt sein.

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Anfechtung des Verwerfungsurteils:


OLG Hamm v. 29.03.2012:
Soll mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus. An die Zulässigkeit dieser Rüge werden zwar keine strengen Anforderungen gestellt. Ihr muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO rügen will, dass nämlich das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt hat.

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Erledigungsgebühr:


Der gebührenrechtliche Erledigungsbeitrag im Straf- und Bußgeldverfahren

OLG Bamberg v. 16.01.2007:
Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn bereits eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Berufungshauptverhandlung zurücknimmt.

OLG Hamm v. 10.12.2007:
Die Zusatzgebühr des Pflichtverteidigers nach Nr. 4141 RVG-VV kann auch dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, diese aber ausgesetzt wurde, und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden kann (Anschluss OLG Bamberg, 16. Januar 2007, 1 Ws 856/06, AGS 2007, 138).

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