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Amtsgericht Essen Beschluss vom 12.01.2022 – 43 Cs-39 Js 1578/21-422/21 - Kein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitesfahrt mit einem E-Scooter

AG Essen v. 12.01.2022: Kein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitesfahrt mit einem E-Scooter


Das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 12.01.2022 – 43 Cs-39 Js 1578/21-422/21) hat entschieden:

   Befährt der alkohoöbediingt absolut fahruntaugliche Führer eines E-Scooters sonntags nachts den Gehweg, liegt kein Regelfall für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vor.

Siehe auch
E-Scooter - Elektro-Tretroller
und
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren

Gründe:


Der zulässige Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis durch den Richter vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gem. § 69 Abs. 1 StGB ist einer Person, die ungeeignet ist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel bei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB der Fall. Vorliegend ist der Angeklagte zwar der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB dringend verdächtig, dennoch liegen keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.


Der Angeklagte ist zwar dringend verdächtig, am 15.08.2021 gegen 2:31 Uhr in Essen mit einem E-Scooter in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand den Gehweg der Segeroth straße befahren zu haben. Die am 15.09.2021 um 3:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille. Alleine diese Tat begründet jedoch ausnahmsweise derzeit nicht die dringende Annahme, dass dem Angeklagten aufgrund der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sein Fahreignungsregister weist keine Eintragungen auf. Der Angeklagte hat lediglich einen E-Scooter und keinen PKW geführt. Hinsichtlich der Gefährlichkeit ist ein E-Scooter eher einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020, 31 Qs 1/20). Zudem führte der Angeklagte den E-Scooter um 2:31 Uhr sonntags nachts, sodass die abstrakte Gefährlichkeit deutlich herabgesetzt war. Insgesamt liegen daher derart günstige Faktoren in den Tatumständen vor, dass jedenfalls im vorliegenden Einzelfall der Tat nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB die Indizwirkung genommen ist und die den formell zum Entzug ausreichenden Verstoß deutlich günstiger erscheinen lassen als den Regelfall.

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