Das Verkehrslexikon

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E-Scooter - Elektro-Tretroller

E-Scooter - Elektro-Tretroller




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Akkubrand / Akku- Explosion (Halter-Haftung?)
Trunkenheitsfahrt
Keine Fahrerlaubnis, keine Versicherung, aber Drogen und Muskeelkraft - Freispruch
Gebühren für Sondernutzung

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Einleitung:


Mit der zum 01.07.2019 in Kraft tretenden Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, sog. E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller im öffentlichen Verkehr zu benutzen.


Neben einem Beitrag zur Milderung der Folgen des Klimawandels versprechen die in den Startlöchern bereitstehenden deutschen Großverleiher dieses Wunderverkehrsmittels ein Ende des alltäglichen City-Staus und verweisen auf die augenfälligen Veränderungen der Stadtbilder von Wien und Barcelona.

Es wird damit gerechnet, dass neben der Aufnahme des Leihbetriebs auch der private Kauf messbar einsetzen wird, sobald durch die zuständigen Behörden die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis beendet ist, womit für etwa Anfang Juli 2019 gerechnet wird.

Die Benutzung der Gehwege ist den Benutzern von E-Tretrollern verboten. Es besteht Radwegebenutzungspflicht; sind keine Radwege vorhanden, muss die für den normalen Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn benutzt werden. Es wird damit gerechnet, dass auch Einbahnstraßen in umgekehrter Fahrtrichtung entsprechend den für Radfahrer geltenden Regeln freigegeben werden.

Für die Benutzung im öffentlichen Verkehr ist ein Mindestalter vom 14 Jahren erforderlich. Eine Helmpflicht besteht nicht. Versicherungspflicht besteht; diese ist durch einen speziellen Aufkleber nachzuweisen.

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Weiterführende Links:


Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV)

Elektrofahrzeuge - Elektromobilität

Elektro-Zweiräder - Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller

Segway Personal Transporter

Stichwörter zum Thema Alkohol

Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit

Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit

Relative Fahruntüchtigkeit

Straßenverkehrsrechtliche Gebühren

Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung

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Allgemeines:


LG München v. 30.10.2019:
Gemäß § 1 Absatz 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 StVG. Für sie gilt auch der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰ (hier: E-Scooter bzw. E-Tretroller).

LG Halle v. 16.07.2020:
Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Fahrten mit E-Scootern der Grenzwert von 1,1 %o anzuwenden ist oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 %o gilt. Selbst wenn von einem Grenzwert von 1,1 0/00 auszugehen wäre, so kommt doch ein Absehen von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht.

BayObLG v. 24.07.2020:
Bei E-Scootern handelt es sich um Fahrzeuge im Sinnevon § 316 StGB. Die Bewertung der Frage der alkoholbedingten absoluten Fahrunsicherheit ist rechtlich zutreffend unter Anwendung der für Kraftfahrer geltenden Promillegrenze von 1,1 Promille vorzunehmen.

BGH v. 02.03.2021:
Eine Verurteilung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG setzt im Hinblick auf die Kraftfahrzeugeigenschaft und Fahrerlaubnispflichtigkeit eines Elektrorollers - hier: „Elektroroller Sunny-E-Bike“ - entsprechende Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit voraus, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt. - Gleiches gilt bei der Verurteilung gem. § 316 Abs. 1 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB bezüglich der fahrzeugtechnischen Einordnung, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht zu Recht den für absolute Fahruntüchtigkeit entwickelten BAK-Grenzwert von 1,1 ‰ seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat. Ob dieser auf Fahrten mit einem Elektroroller überhaupt anwendbar ist, kann offen bleiben.

LG Flensburg v. 23.09.2021:
Allein die Verwendung eines Elektrokleinstfahrzeugs im Sinne von § 1 eKFV (sog. "E-Scooter") bei einer Tat nach § 316 StGB begründet keine Ausnahme von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu E-Scootern, Fahrrädern sowie Pedelecs ist ein Vergleich zwischen diesen Fortbewegungsmitteln nicht geeignet, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.

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Akkubrand / Akku-Explosion (Halter-Haftung?):


BGH v. 24.01.2023:
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodiert.

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Trunkenheitsfahrt:


OLG Zweibrücken v. 29.06.2021:
Der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier E-Scooter) kommt für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG entfallen lässt.

AG Essen v. 12.01.2022:
Befährt der alkohoöbediingt absolut fahruntaugliche Führer eines E-Scooters sonntags nachts den Gehweg, liegt kein Regelfall für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vor.

LG Wuppertal v. 02.02.2022:
Der für Kraftfahrer ermittelte Grenzwert von 1,1 Promille ist auch auf Führer von E-Scootern anzuwenden.

KG Berlin v. 31.05.2022:
  1.  Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte so genannte Beweisgrenzwert, ab dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich („absolut“) besteht, gilt auch für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, namentlich für Nutzer von E-Scootern.

  2.  Bei einem Regelfall kann die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umstände unterbleiben, und die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.

  3.  Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet werden.

OLG Frankfurt am Main v. 08.05.2023:
Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

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Keine Fahrerlaubnis, keine Versicherung, aber Drogen und Muskeelkraft - Freispruch:


LG Hildesheim v. 20.09.2022:
Wer einen unversicherten E-Scooter ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr wie einen einfachen Tretroller mit bloßer Muskelkraft fortbewegt, verhält sich selbst dann weder strafbar noch ordnungswidrig, wenn er zuvor Drogen konsumiert hat, ohne Ausfallerscheinungen zu zeigen.

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Gebühren für Sondernutzung:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen

VG Köln v. 11.01.2023:
Die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für E-Scooter ist rechtmäßig

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