Gegenüber einem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch sind andere Rechtsmittel subsidiär. Ein neben dem Einspruch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, Akteneinsicht in die Messdaten zu bekommen, ist daher unzulässig.
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„Stillschweigende Subsidiarität wird durch Auslegung zweier oder mehrerer beteiligter Normen bzw. Stadien der Normverletzung festgestellt (Blum/Gassner/Seith-Blum vor § 19 Rn. 7; Honig S. 37; Geerds S. 184; Sch/Sch-Sternberg-Lieben/Bosch vor § 52 Rn. 109 ff). Daher können insbesondere bei Berücksichtigung der verschiedenen Verletzungsstadien uU auch mehrere Akte im natürlichen Verständnis zu einer Gesetzeskonkurrenz im Sinne der Subsidiarität zusammentreten.“ (KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 19 Rn. 59) „§ 62 als Auffangnorm im Bußgeldverfahren (Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG § 62 Rn. 1, 2,) |
„Mit Eingang des Verfahrens bei Gericht, ist das Zwischenverfahren nach § 62 OWiG rechtlich überholt, und der Antrag nach §§ 62, 68 OWiG wird mit Eingang des Hauptverfahrens bei Gericht unzulässig.“
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