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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.12.2019 - 2 Ss OWi 867/19 - Zur Unzulässigkeit eines neben dem bereits eingelegten Einspruch gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung

OLG Frankfurt am Main v. 30.12.2019: Zur Unzulässigkeit eines neben dem bereits eingelegten Einspruch gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung




Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.12.2019 - 2 Ss OWi 867/19) hat entschieden:

   Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, die Entscheidung des Gerichts im Zwischenverfahren nach §§ 62, 68 OWiG abzuwarten, bevor sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben darf.Die Verwaltungsbehörde muss allerdings zunächst selbst eine Entscheidung treffen.

Das Gericht ist ebenfalls nicht gehalten, vor Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung nach §§ 62, 68 OWiG zu treffen.


Siehe auch
Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gründe:


Auf Grund der in der Rechtsmittelbegründung und der Gegenerklärung der Verteidigung aufgeworfenen Frage zum Verhältnis des Beschwerderechts nach §§ 62, 68 OWiG zum Hauptverfahren selbst, sieht sich der Senat zur Ausräumung von Missverständnissen zu nachfolgenden Feststellungen veranlasst:

1. Die Verwaltungsbehörde ist nicht zuletzt wegen der kurzen Verjährungsfristen nicht gehalten, die Entscheidung des Gerichts im Zwischenverfahren nach §§ 62, 68 OWiG abzuwarten, bevor sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben darf. Das Zwischenverfahren nach § 62 OWiG dient nicht dazu, die Verfolgungsverjährung herbeizuführen.

Die Verwaltungsbehörde muss allerdings zunächst selbst eine Entscheidung treffen. Diese kann sowohl als begünstigende, wie auch als ablehnende Entscheidung, gleichzeitig mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen.




2. Das Gericht ist ebenfalls nicht gehalten, vor Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung nach §§ 62, 68 OWiG zu treffen.

Mit Eingang des Verfahrens bei Gericht, ist das Zwischenverfahren nach § 62 OWiG rechtlich überholt und der Antrag nach §§ 62, 68 OWiG wird mit Eingang des Hauptverfahrens bei Gericht unzulässig.

Das alte gegenüber der Verwaltungsbehörde gerichtete Begehren wirkt nicht automatisch fort. Die begehrte Maßnahme ist als Beweisantrag gegenüber dem Gericht neu zu beantragen. Dem Gericht steht es frei die begehrten Maßnahmen im Hauptsacheverfahren zu veranlassen, soweit es dies für die Entscheidung notwendig erachtet.




3. Eine eigene Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 62 OWiG ist nur notwendig, wenn das Verfahren eigenständig beschieden wird, da Nr. 4303 KK-GVG für das Verfahren nach § 62 OWiG eine eigenständige Gebühr vorsieht. Ergeht keine eigeständige Entscheidung, weil das Hauptsacheverfahren vorher bei Gericht eingeht, ist die Gebühr nach 4303 KK-GVG Teil der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache. Eine eigene Kostenentscheidung für das Zwischenverfahrens ist dann obsolet.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser immer selbst, mit Ausnahme eines Obsiegens hinsichtlich der beantragen Maßnahme in einem eigenständigen Verfahren nach §§ 62, 68 OWiG, oder einem vollständigen Obsiegens in der Hauptsache.

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