Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, die Entscheidung des Gerichts im Zwischenverfahren nach §§ 62, 68 OWiG abzuwarten, bevor sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben darf.Die Verwaltungsbehörde muss allerdings zunächst selbst eine Entscheidung treffen. Das Gericht ist ebenfalls nicht gehalten, vor Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung nach §§ 62, 68 OWiG zu treffen. |