Der Unfallgeschädigte hat bei der von ihm gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung. Entscheidet sich ein Geschädigter für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig.
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