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Gemäß § 38 Abs. 1 StVO sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, dem Rettungsfahrzeug freie Bahn zu verschaffen. Damit erfüllen sie einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck, Verletzte schnellstmöglich retten zu können. Zu diesem Zweck haben sie dem mit Blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Rettungsfahrzeug Vorfahrt zu gewähren. Ist das Rettungsfahrzeug vorbeigefahren und eine künftige Störung des Fahrwegs nicht mehr zu befürchten, ordnet sich der Verkehr wieder so ein, wie er zuvor gefahren ist. Im Interesse eines flüssigen Straßenverkehrs nehmen daher alle Verkehrsteilnehmer ihre alte Position wieder ein. Ein einzelner Verkehrsteilnehmer, der die "Unordnung" nach dem Platzmachen für das Rettungsfahrzeug ausnutzt, um sich vorzudrängeln, handelt dabei rücksichtslos. Wie auch die Gasse gemäß § 11 Abs. 2 StVO nicht um Vordrängeln genutzt werden darf. so gilt dies auch für die innerorts gebildete Gasse in einer Einbahnstraße.
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