Das Verkehrslexikon

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Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fahrverbot
-   MPU / Entzug der Fahrerlaubnis



Einleitung:


§ 11 Abs. 2 StVO:

   Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Während in älteren Gerichtsentscheidungen einem betroffenen Kfz-Führer gelegentlich eine gewisse Orientierungs- bzw. Überlegungsfrist zugebilligt wurde, wird aktuell eher davon ausgegangen, dass die Rettungsgasse unmittelbar direkt gebildet werden muss, sobald die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO vorliegen.

Bei vorsätzlicher Verletzung des Pflicht zur Rettungsgassenbildung droht ein Regelfahrverbot von einem Monat.

Es ist kein unbedeutendes Kavaliersdelikt, wenn durch Blockaden von Straßenabschnitten die Bildung von Rettungsgassen vorsätzlich verhindert wird, sodass Verletzten keine schnelle Hilfe zuteil wird. In solchen Fällen liegt es nicht fern, das Vorliegen einer strafbaren Nötigung zu prüfen.

Aktuell wird die Diskussion dadurch befeuert, dass das Leben einer durch einen Unfall mit einem Lkw schwerst verletzten Radfahrerin angeblich deshalb nicht gerettet werden konnte, weil ein Rettungswagen durch eine Sitzblockade von Anhängern der “last generation”-Klimaschutzbewegung an der Durchfahrt zur Unfallstelle gehindert worden sein soll.

Oft ist eine Verletzung der Rettungsgasssenpflicht gleichzeitig ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autobahn

Liegenbleiben von Fahrzeugen

Blockade-Aktionen / Protestblockaden

Rechtsüberholen

Beschleunigungsstreifen - Verzögerungsstreifen - Seitenstreifen - Nebenfahrbahnen

Halten und Parken auf dem Seitenstreifen

Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

Die Schrittgeschwindigkeit in diversen Verkehrssituationen

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 14.03.2016:
Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.

AG Köln v. 19.04.2016:
Gemäß § 38 Abs. 1 StVO sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, dem Rettungsfahrzeug freie Bahn zu verschaffen. Damit erfüllen sie einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck, Verletzte schnellstmöglich retten zu können. Zu diesem Zweck haben sie dem mit Blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahrenden Rettungsfahrzeug Vorfahrt zu gewähren. Ist das Rettungsfahrzeug vorbeigefahren und eine künftige Störung des Fahrwegs nicht mehr zu befürchten, ordnet sich der Verkehr wieder so ein, wie er zuvor gefahren ist. Im Interesse eines flüssigen Straßenverkehrs nehmen daher alle Verkehrsteilnehmer ihre alte Position wieder ein. Ein einzelner Verkehrsteilnehmer, der die "Unordnung" nach dem Platzmachen für das Rettungsfahrzeug ausnutzt, um sich vorzudrängeln, handelt dabei rücksichtslos. Wie auch die Gasse gemäß § 11 Abs. 2 StVO nicht um Vordrängeln genutzt werden darf. so gilt dies auch für die innerorts gebildete Gasse in einer Einbahnstraße.

AG Frankenthal v. 31.01.2017:
  1.  Gem. § 11 Abs. 2 StVO ist, sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, durch diese Fahrzeuge für die (mögliche) Durchfahrt von Polizei und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse zu bilden. Dabei ist auch ein Überfahren der Begrenzungslinie zum Standstreifen regelmäßig unschädlich.

  2.  Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Lkw, dessen Führer wegen eines von hinten unter Signalgebung herannahenden Streifenwages nach rechts auf die die Standspur wechselt, und eiinem Pkw, dessen Führerin gerade verbotswiddrig zum schnelleren Fortkommen die Standspur benutzt, so haftet letzterer allein.

OLG Braunschweig v. 23.08.2018:
Fährt ein Kfz.-Führer zunächst in eine vorhandene Rettungsgasse hinein, dann jedoch wieder nach rechts, wo er jedoch mit in die Gasse hineinregendem Heck stehenbleibt, so stellt dies einen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 2 StVO und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO dar. Stößt das Einsatzfahrzeug gegen das behindernde Heck, steht ihm kein Ersatzanspruch zu, insbesondere, wenn er nicht beweisen kann, dass er bereits geraume Zeit vor der Kollision gestanden hat.

KG Berlin v. 26.02.2020:
Als stockender Verkehr wird nach dem Willen des Verordnungsgebers eine sich nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegende Fahrzeugkolonne bezeichnet. Der Begriff Schrittgeschwindigkeit ist nicht gesetzlich definiert. Er wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bestimmt.

OLG Oldenburg v. 20.09.2022:
Unmittelbar sobald die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVO vorliegen, müssen die Fahrzeugführer der stillstehenden oder allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeuzwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Rettungsgasse für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen bilden. Eine Überlegungsfrist für das Bilden einer Rettungsgasse besteht nicht.

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Fahrverbot:


Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot

KG Berlin v. 16.04.2019:
Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich unterlassenen Rettungsgassenbildung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein solches ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV in Verbindung mit der laufenden Nr. 135 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV neben der Verhängung einer Geldbuße regelmäßig vorgesehen. Von der Anordnung des Fahrverbotes kann lediglich dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht, dass die Verhängung eines Fahrverbotes eine unangemessene Härte darstellt.

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MPU / Entzug der Fahrerlaubnis:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

VG Bayreuth v. 30.04.2020:
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens ist rechtswidrig, wenn die Behörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen oder keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem Blockieren einer Rettungsgasse nur wegen Nötigung ohne Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot und ohne Punktebewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem sanktioniert wurde und sich auch bei einer umfassenden Prüfung aller Umstände nicht sicher ist, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Die Behörde muss ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen.

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