Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich unterlassenen Rettungsgassenbildung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein solches ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV in Verbindung mit der laufenden Nr. 135 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV neben der Verhängung einer Geldbuße regelmäßig vorgesehen. Von der Anordnung des Fahrverbotes kann lediglich dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht, dass die Verhängung eines Fahrverbotes eine unangemessene Härte darstellt.
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