1. |
Gem. § 11 Abs. 2 StVO ist, sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, durch diese Fahrzeuge für die (mögliche) Durchfahrt von Polizei und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse zu bilden. Dabei ist auch ein Überfahren der Begrenzungslinie zum Standstreifen regelmäßig unschädlich.
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2. |
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Lkw, dessen Führer wegen eines von hinten unter Signalgebung herannahenden Streifenwages nach rechts auf die die Standspur wechselt, und eiinem Pkw, dessen Führerin gerade verbotswiddrig zum schnelleren Fortkommen die Standspur benutzt, so haftet letztere4 allein.
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