Fährt ein Kfz.-Führer zunächst in eine vorhandene Rettungsgasse hinein, dann jedoch wieder nach rechts, wo er jedoch mit in die Gasse hineinregendem Heck stehenbleibt, so stellt dies einen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 2 StVO und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO dar. Stößt das Einsatzfahrzeug gegen das behindernde Heck, steht ihm kein Ersatzanspruch zu, insbesondere, wenn er nicht beweisen kann, dass er bereits geraume Zeit vor der Kollision gestanden hat.
|