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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 23.08.2018 - 7 U 153/18 - Kein Ersatz nach Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrfahrzeug in Rettungsgasse

OLG Braunschweig v. 23.08.2018: Kein Ersatz nach Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrfahrzeug in Rettungsgasse




Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 23.08.2018 - 7 U 153/18) hat entschieden:

   Fährt ein Kfz.-Führer zunächst in eine vorhandene Rettungsgasse hinein, dann jedoch wieder nach rechts, wo er jedoch mit in die Gasse hineinregendem Heck stehenbleibt, so stellt dies einen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 2 StVO und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO dar. Stößt das Einsatzfahrzeug gegen das behindernde Heck, steht ihm kein Ersatzanspruch zu, insbesondere, wenn er nicht beweisen kann, dass er bereits geraume Zeit vor der Kollision gestanden hat.

Siehe auch
Rettungsgasse bei stockendem Verkehr
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Gründe:


I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.03.2018 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich unbegründet ist und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2-4 ZPO vorliegen.

II.

Maßgebend dafür sind folgende Erwägungen:

Das Landgericht geht jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon aus, dass dem Kläger gem. §§ 7, 17, 18 StVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 06.04.2017 keine Schadensersatzansprüche zustehen.




a) Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten aufgrund der Betriebsgefahr ihres Feuerwehrfahrzeugs gem. § 7 Abs. 1 StVG in Betracht. Auf ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er selbst nach seiner Darstellung des Unfallhergangs die rechte Fahrspur nicht vollständig zur Bildung einer Rettungsgasse geräumt hatte, vielmehr das Heck seines Fahrzeugs in diese hineinrage; dies entspricht nicht dem Fahrverhalten eines Idealfahrers.

b) In eine gem. § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch nur unstreitig oder bewiesene Umstände einzubeziehen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten tritt hier jedoch hinter dem vom Landgericht zu Recht als bewiesen angesehenen Verstoß des Klägers gegen §§ 11 Abs. 2 und 38 Abs. 1 Satz 2 StVO und der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück, während ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten nicht ersichtlich ist.

aa) Der Kläger hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 2 oder andere Vorschriften der StVO durch seine Behauptung, er habe gestanden, der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs habe die Breite der Rettungsgasse unterschätzt und sei zu weit rechts gefahren, nicht bewiesen. Die Angaben des Klägers in seiner Anhörung gem. § 141 ZPO sind zwar grundsätzlich gem. § 286 ZPO berücksichtigungsfähig, stellen jedoch, wie das Landgericht zutreffend annimmt, kein eigentliches Beweismittel für den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger dar.


Soweit das Landgericht auf den Beweisantritt des Klägers, nämlich die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Kläger habe mit seinem Fahrzeug vor der Kollision gestanden, und unter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Unfallverlaufs (Einscheren des Klägers in die Rettungsgasse) wäre das klägerische Fahrzeug an der Fahrerseite beschädigt worden, in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht gesondert erwähnt, hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen. Denn ein Sachverständigengutachten ist nur dann ein geeignetes Beweismittel, wenn dem Sachverständigen ausreichend Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines Gutachtens an die Hand gegeben werden können. Das Beibringen dieser Tatsachen ist Sache der beweispflichtigen Partei (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., Rz. 3 zu § 404a). Als solche stehen hier unabhängig von der streitigen Unfalldarstellung und den gegenbeweislichen Aussagen der Zeugen U. und B. nur die als Anlagenkonvolut K 8 vorgelegten, vor der Veräußerung des klägerischen Fahrzeugs von dessen Beschädigung gefertigten Lichtbilder zur Verfügung. Dagegen fehlen sowohl eine vermaßte Unfallskizze als auch Lichtbilder der Endstellungen der beteiligten Fahrzeuge, der Beschädigung des Feuerwehrfahrzeugs und weitere Zeugenaussagen zum Fahrverhalten des Klägers vor der Kollision oder gar zur Breite der Rettungsgasse, in die das Heck des Fahrzeugs des Klägers nach dessen eigenem Vorbringen hineingeragt haben soll. Das reicht nach den Erfahrungen des seit Jahren mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen befassten Senats nicht, um die eigentlich streitige Frage, ob der Kläger in die Rettungsgasse hineingefahren ist, im Wege eines Gutachtens zu klären.

bb) Aufgrund der möglichen und vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen U. und B. hat vielmehr die Beklagte den von ihr behaupteten Geschehensablauf, wonach der Kläger vor dem unstreitig unter Ausnutzung von Sonderrechten gem. § 38 StVO herannahenden Einsatzfahrzeug der Beklagten zunächst nach links in die Rettungsgasse hineingefahren und sodann wieder nach rechts gezogen ist, bewiesen; damit hat der Kläger einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO begangen. Das Landgericht hat ersichtlich das in der mündlichen Anhörung gem. § 141 ZPO ergänzte Parteivorbringen des Klägers nicht als ausreichend angesehen, um den Beweiswert der auch nach Auffassung des Senats in sich schlüssigen und in den Kernpunkten im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen U. und B. in Frage zu stellen; Umstände, aus denen sich eine mangelnde Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ergeben soll, zeigt auch die Berufungsbegründung nicht auf, sondern setzt vielmehr die eigene Wertung des Klägers an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Soweit der Kläger auf die Interessenlage der Zeugen verweist, genügt dies allein nicht, um deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Ungeeignetheit des vom Kläger gegenbeweislich angebotenen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen zu aa) verwiesen.



cc) Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten steht hinter der Betriebsgefahr des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht stehenden Klägerfahrzeugs und dem Verschulden des Klägers vollständig zurück. Dies folgt schon aus der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 StVO beigemessen hat, der als Muss-Vorschrift ausgestaltet ist; hinzu kommt das plakative Verhaltensgebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach bei der hier unstreitig erfolgten Benutzung von blauem Blinklicht und Martinshorn ein sofortiges Handlungsgebot für andere Verkehrsteilnehmer folgt.

III.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme oder Rücknahme seiner Berufung binnen 3 Wochen.

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