Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann einen Ablehnungsgrund nach § 24 StPO darstellen. Ob aber eine ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins vorliegt, kann dahingestellt bleiben, wenn der Termin aus anderen Gründen - als vom Verteidiger dargelegt - aufgehoben wurde und dadurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch entfallen ist.
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