1. |
Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden (a.A. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 U 117/17, juris); maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die örtlichen Gegebenheiten und etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein.
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2. |
Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.
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1. |
das am 01.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover (12 O 103/21) abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin weitere Euro 603,74 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.04.2021 zu zahlen;
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2. |
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die ... Versicherung zu deren Schadensnummer ... weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von Euro 72,71 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.04.2021 zu zahlen.
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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