Der Fall eines vormals "trockenen" Alkoholikers, der die Voraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfüllt hatte, nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber wieder Alkohol konsumierte, eröffnet - in Abhängigkeit von den weiteren Umständen - vier verschiedene Möglichkeiten der rechtlichen Einordnung. Bei einem gerechtfertigten Ausschluss aller Sachverhaltsvarianten, die zu einer Kraftfahreignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers führen würden, kann die Fahrerlaubnisbehörde unaufgeklärt lassen, welche von mehreren verbleibenden Sachverhaltsvarianten der alkoholkonsumbedingten Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Denn insoweit ist sie zu einer Art "Wahlfeststellung" berechtigt.
|