Bei einer Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen in Form einer NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) setzt die Fahreignung nach Nr. 4.5.3 der Anlage 4 zur FeV für Fahrerlaubnisse der Gruppe 1 (u.a. Klasse B) voraus, dass die fachärztlich zu untersuchende Herzinsuffizienz als stabil einzustufen ist. Nach Nr. 3.4.8. der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1.6.2022), die nach Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind, steht bei angeborenen Herzerkrankungen die individuelle Beurteilung im Vordergrund; auch müssen die Komplexität und die damit verbundenen Risiken (Arrhythmie, plötzlicher Herztod) der zugrunde liegenden Erkrankung berücksichtigt werden.
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