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Ein Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007, Az. 2 Ss 224/07). Einer langen Verfahrensdauer ist dabei in der Regel durch Herabsetzung des Fahrverbots Rechnung zu tragen (OLG Brandenburg (1. Strafsenat, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 1 B 53 Ss-Owi 708/19 (405/19). Ist zunächst lediglich ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen, muss eine Herabsetzung zum gänzlichen Absehen vom Fahrverbot führen.
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