Rechtswidrig ist eine - auch versuchte - Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB vielmehr nur dann, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei bedarf es im Regelfall einer positiven Feststellung der Verwerflichkeit durch das Tatgericht, das Nötigungsmittel und Nötigungszweck unter einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung zueinander in Beziehung zu setzen hat. - Die erforderliche Abwägung ist nicht bereits dann entbehrlich, wenn das empfindliche Übel, mit dem der Täter droht, in der - als solche nicht strafbewehrten - Ankündigung einer Straftat besteht. Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn die Ankündigung der Straftat ihrerseits nach § 241 StGB strafbar ist, da in einer widerspruchsfreien Rechtsordnung, die das Strafrecht als „ultima ratio“ begreift, strafbare Handlungen ohne weiteres auch verwerflich sind, wenn nicht (ausnahmsweise) ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
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