In einem Bußgeldverfahren wegen verbotener Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt erscheint der Ansatz einer Gebühr von 1/3 des Gebührenrahmens, also im eher unteren Bereich - wohlgemerkt: noch nicht am unteren Rand - auch unter Berücksichtigung eines dem Antragsteller zustehenden Ermessensspielraums angemessen.
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