Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, vom Führer eines Fahrzeugs nur unter eingeschränkten, gesetzlich normierten Voraussetzungen benutzt werden. Im Zuge der Neufassung der entsprechenden Regelung durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 wurde das bis dahin geltende „Handyverbot“ - unter Zugrundlegung eines technikoffenen Ansatzes - auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet und explizit klargestellt, dass die in Rede stehende Vorschrift auch für „tragbare Flachrechner“ gilt (§ 23 Abs. 1a Satz 2 StVO). Neben sogenannten Tablets (Tabletcomputern bzw. Tablet-PCs) erfasst diese Begrifflichkeit auch elektronische Geräte, die als „Laptop“, d.h. tragbare (Personal-)Computer (Mobil-/Klapprechner, Note-/Netbooks etc.) bezeichnet bzw. umschrieben werden. Korrespondierend hierzu heißt es unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1a StVO in Nr. 246 und Nr. 246.1 BKat unter der Rubrik „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ wie folgt: „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs“. |