Nimmt der Betroffene unter der Wirkung eines Betäubungsmittels - hier Cannabis - am Straßenverkehr teil, trifft ihn kein Vorwurf, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Dies gilt auch, wenn die Bedenken des .Gerichts hinsichtlich des Zustandekommens der Verschreibung nachvollziehbar sind.
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