Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 14.07.2022 - SsRs 30/21 - Zum Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in Beschilderungspläne und verkehrsrechtliche Anordnungen

OLG Saarbrücken v. 14.07.2022: Zum Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in Beschilderungspläne und verkehrsrechtliche Anordnungen




Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 14.07.2022 - SsRs 30/21) hat entschieden:

   Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens einer verkehrsrechtlichen Anordnung het grundsätzlich einen Anspruch auch diejenigen Messunterlagen, die sich zwar nicht in der der Akte befinden, jedoch für seine Verteidigung von Bedeutung sein können; dies gilt insbesondere für Beschilderungspläne..und verkehrsrechtliche Anordnungen.

Siehe auch
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Das Recht auf Akteneinsicht

Gründe:


I.

Mit Urteil vom 07. Mai 2021 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 100 km/h um 26 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Betroffenen mit am 12. Mai 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn am 10. Juni 2021 hat er die Rechtsbeschwerde mit am 07. Juli 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung sowie der unausgeführten Sachrüge begründet.




Der form- und fristgerecht eingelegte sowie bereits mit der unausgeführten Sachrüge wirksam begründete, mithin zulässige Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) hat in der Sache (vorläufig) Erfolg.

1. Der Verteidiger rügt in einer jedenfalls hinsichtlich seines Begehrens auf Herausgabe des Beschilderungsplans und der die Geschwindigkeitsbeschränkung zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise eine unzulässige Versagung rechtlichen Gehörs, die er darin erblickt, dass von ihm gestellten Anträgen auf Überlassung der gesamten Messreihe, der der Messung zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung sowie des Beschilderungsplans nicht stattgegeben worden ist.

2. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Nach der am 18. Dezember 2020 erfolgten Vorlage der Akte beim Amtsgericht St. Ingbert nach § 69 Abs. 3 OWiG hatte der Verteidiger zunächst mit Schriftsatz vom 19. März 2021 bei der Verwaltungsbehörde die Überlassung der Falldaten der gesamten Messreihe, der verkehrsrechtlichen Anordnung und des Beschilderungsplans beantragt. Nachdem auf diesen Schriftsatz keine Reaktion erfolgte, hatte er mit Schriftsatz vom 15. April 2021 einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht gestellt, den das Gericht mit Schreiben vom 20. April 2021 mit der Begründung ablehnte, dass ein Anspruch auf Überlassung der gesamten Messserie nicht bestehe und die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert sei, so dass es der Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht bedürfe. Im Hauptverhandlungstermin vom 07. Mai 2021 wiederholte der Verteidiger seinen Antrag und beantragte zugleich, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis ihm die beantragten Unterlagen zur Verfügung stehen und er Gelegenheit hatte, diese überprüfen zu lassen. Das Amtsgericht lehnte eine Aussetzung des Verfahrens ab.




3. Jedenfalls darin, dass dem Verteidiger der Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung nicht zur Verfügung gestellt worden sind, liegt eine unzulässige Versagung rechtlichen Gehörs.

a) Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris; vgl. auch VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2018 — Lv 1/18) gibt es auch im Bußgeldverfahren ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht des Einzelnen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbst wahrzunehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen angemessen abzuwehren. Der Betroffene darf nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, vielmehr muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG a.a.O.; BVerfGE 65, 171, 174; VerfGH des Saarlandes a.a.O.). Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert eine „Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen andererseits (BVerfG a.a.O.; VerfGH des Saarlandes a.a.O.). Der Betroffene hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen kann (BVerfG a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 110, 226, 253). Ihm muss Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung gewährt werden (BVerfG NJW 2007, 204, 205; VerfGH des Saarlandes a.a.O.). Dabei sind ihm grundsätzlich auch solche Messunterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich nicht bei der Akte befinden, jedoch für seine Verteidigung von Bedeutung sein können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 juris; VerfGH des Saarlandes a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 06. Januar 2022 - 1 Ss (OWi) 2/22 -, 15. Mai 2019 - SsRS 37/2018 — und 24. Februar 2016 - Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi)), und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder von dem Betroffenen vorgetragen worden sind (BVerfG a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2019 — SsRS 37/2018 — und 24. Februar 2016 — Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi), vgl. auch Cierniak DAR 2018, 541 ff). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt, da gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 — 2 BvR 1616/18 -, juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 06. Januar 2022 — 1 Ss (OWi) 2/22 — und vom 07. Januar 2022 — 1 Ss (OWi) 1/22). Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs (BVerfG a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse a.a.O.). Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einem in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse a.a.O.). Für die Frage einer solchen Relevanz ist dabei maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen bzw. seines Verteidigers abzustellen (BVerfG a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse a.a.O.). Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bußgeld-behörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Geschwindigkeitsverstoß für erforderlich erachtet (BVerfG a.a.O.). Umgekehrt gilt jedoch auch kein rein subjektiver Maßstab, sondern entscheidend ist, ob der Betroffene bzw. sein Verteidiger eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf (BVerfG a.a.O.).




b) Das genannte Recht hat das Amtsgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es dem Betroffenen in Hauptverhandlung keine Gelegenheit gegeben hat, seinen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Herausgabeanspruch weiterzuverfolgen.

Der von dem Verteidiger herausverlangte Beschilderungsplan und die diesem zu Grunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung stehen in einem ersichtlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß. Dass durch die Überlassung dieser Unterlagen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gefährdet oder schutzwürdige Interessen Dritter in unzulässiger Weise berührt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine Relevanz für die Verteidigung ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Zwar handelt es sich bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach ihrer Bekanntgabe durch das Aufstellen der entsprechenden Beschilderung um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1967 - VII C 18/66 -, juris; BVerwG NJW 1997, 1021; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2022 - 8 E 120/22 -, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 247), der grundsätzlich auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit zu beachten ist, solange er nicht nichtig ist oder wirksam angefochten oder zurückgenommen wurde (BVerwG NJW 1967, 1627; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20 - juris; KG Berlin VRS 107, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 2016 - 3 RBs 55/16 -, juris; Hentschel/ König/ Dauer a.a.O. m.w.N.). Dem Verteidiger muss jedoch nach den dargelegten Grundsätzen auf seinen Antrag hin die Möglichkeit eröffnet werden, eine mögliche Nichtigkeit des dem Geschwindigkeitsverstoß zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes zu prüfen- Soweit das Amtsgericht in den Urteilsgründen darauf verweist, dass der Verteidiger keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung dargelegt habe, verkennt es, dass ein entsprechender Vortrag eine Einsichtnahme in die Anordnung und den Beschilderungsplan gerade voraussetzt.

Soweit das Gericht in seinem Schreiben vom 20. April 2021 eine Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung (und konkludent auch des Beschilderungsplans) vor der zu treffenden Sachentscheidung mit der Begründung abgelehnt hat, die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung sei durch das in der Akte befindliche Messprotokoll ausreichend dokumentiert, verkennt es, dass nicht entscheidend ist, ob es selbst die Beiziehung der Unterlagen unter Aufklärungsgesichtspunkten für erforderlich hält, sondern allein, ob dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, die erbetenen Unterlagen darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung ergeben. Das Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Messunterlagen ist strikt von der Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO zu trennen (Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541 ff, vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 06. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 06. Januar 2022 - 1 Ss (OWi) 2/22 -, juris - und vom 07. Januar 2022 - 1 Ss (OWi) 1/22 -, juris). Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2020 — 2 BvR 1616/18 -, juris). Es kommt deshalb gerade nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich halten (BVerfG a.a.O.). Soweit das Amtsgericht seine Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 05. Mai 2020 (Az.: 1 OWi SsBs 94/19 -) und des OLG Koblenz vom 17. November 2020 (Az.: 1 OWi 6 SsRs 271/20) stützt, übersieht es, dass diese durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 — überholt sind.


c) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2018 — Lv 1/18 -) ist das Recht des Betroffenen auf Zugang auch zu nicht bei den Akten befindlichen potentielle verteidigungsrelevanten Unterlagen nicht nur Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren, sondern auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 60 Abs. 1 SVerf Art. 1 Abs. 1 SVerf), so dass seine Verletzung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG führt.

d) Da eine Verletzung rechtlichen Gehörs bereits durch die unterbliebene Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung und des Beschilderungsplans erfolgt ist, ist es für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, ob der Betroffene auch ein Recht darauf hatte. dass ihm die Falldaten der gesamten Messreihe zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die Verurteilung des Betroffenen verfahrensfehlerhaft erfolgte, da ihm vor der Sachentscheidung nicht ermöglicht wurde, die verkehrsrechtliche Anordnung und den Beschilderungsplan einzusehen.



Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen der Aufhebung. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht St. Ingbert zurückzuverweisen.

Im weiteren Verfahrensverlauf wird das Amtsgericht zu beachten haben, dass die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 09. November 2017 — SsRs 39/2017 (60/17)) überholt ist, soweit sie in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az.: 2 BA 1616/18 juris) und des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27. April 2018 (Az.: Lv 1/18) steht. Vielmehr hat der Senat es zuletzt für grundsätzlich möglich gehalten, dass die Verweigerung der Herausgabe der Falldaten der gesamten Messreihe den Anspruch eines Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06. Januar 2022 — 1 Ss (OWi) 2/22 — und vom 07. Januar 2022 — 1 Ss (OWi) 2/22 -; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021 — 1 OLG 331 SsBs 23/20 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021 — 4 Rb 12 Ss 1094/20 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs obliegt es dem Tatgericht, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die begehrten Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und - aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Betroffenen - erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG a.a.O. Rdnr. 58; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 181/21 -).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum