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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.10.2019 - 6 K 4482/18 - Entzug der Fahrerlaubnis eines „unverbesserlichem Rasers“

VG Düsseldorf v. 23.10.2019: Entzug der Fahrerlaubnis eines „unverbesserlichem Rasers“ (ohne Durchlaufen der Stufen)




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.10.2019 - 6 K 4482/18) hat entschieden:

   Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber innerhalb von weniger als 10 Monaten 14 Punkte u.a. wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen, kann ihm außerhalb des Mehrfachtäter-Punktesystems die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufgegeben werden.

Bei der Gutachtenanordnung ist die Behörde an rechtskräftig geahndete Bußgeldbescheide gebunden.

Siehe auch
Geschwindigkeit im Polizei- und Verwaltungsrecht
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Tatbestand:


Für den Kläger sind nach den Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes im Fahreignungsregister die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten, mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden geahndeten Verkehrszuwiderhandlungen verzeichnet. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.

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Mit Schreiben vom 8. Januar 2018, das dem Kläger am 10. Januar 2018 zugestellt worden ist, forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Eignungsgutachtens innerhalb von zwei Monaten auf. Zu den Einzelheiten des Aufforderungsschreibens wird auf Beiakte Heft 1 Bl. 269 f. verwiesen. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 12. März 2018, zugestellt am 14.03.2018, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Die Beklagte entzog dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 19. April 2018 - zugestellt am 21. April 2018 - die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen britischen Führerschein vorzulegen, um die entfallene Fahrberechtigung in der Bundesrepublik einzutragen. Zugleich setzte sie Verwaltungskosten in Höhe von 153,45 Euro eins-chließlich Zustellauslagen fest.




Der Kläger hat am 19. Mai 2018 Klage erhoben. Er beruft sich darauf, dass insgesamt sieben der mit punkteauslösenden Bußgeldbescheiden geahndeten Verkehrszuwiderhandlungen nicht von ihm, sondern von den schriftsätzlich als Zeugen angebotenen Herrn S. A. aus M. /Frankreich bzw. O. I. aus M1. /Frankreich begangen worden seien.

Der Kläger beantragt,

   den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2018 aufzuheben,

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe die von ihm bestrittenen Verkehrswiderhandlungen begangen. Das ergebe sich daraus, dass die Bußgelder gezahlt, die Fahrverbote verbüßt worden seien und der Kläger auf verschiedenen Radarfotos erkennbar sei.




Entscheidungsgründe:


Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, nachdem ihm der Rechtsstreit übertragen worden ist, § 6 VwGO.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

1. Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses der Entziehungsverfügung.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf aber nur dann auf die Fahrungeeignetheit geschlossen werden, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung wird inzident geprüft, wenn der Betroffene ihr nicht Folge leistet, weil die Gutachtenanforderung selbst nicht isoliert anfechtbar ist. Denn sie stellt nur eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung dar.




Gemäß § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.

Ob die Voraussetzungen für die Gutachtenanforderung vorlagen, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses.

   Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2016 - 3 C 20.15, BVerwGE 156, 293 m.w.N.

2. Die Beibringungsanordnung genügt in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hat die insofern bestehenden Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 2 FeV beachtet. Die vom Gutachter zu beantwortende Frage im Hinblick auf die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist formuliert. Die Beklagte hat mit der Auflistung der rechtskräftig geahndeten Verkehrszuwiderhandlungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt zum Kläger mitgeteilt hat, dem Hinweis auf sein Fahrverhalten und der Angabe der Rechtsgrundlage der Gutachtenaufforderung die Gründe dargelegt, die bei der Beklagten Zweifel an der Eignung des Klägers geweckt haben. Sie hat ihm überdies mitgeteilt, von wem das Gutachten erstattet werden muss, dass er zwei Monate Zeit zur Vorlage und dass er die Kosten selbst zu tragen hat. Weiterhin hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er die Unterlagen einsehen kann, die dem Gutachter zu übersenden sind. Schließlich hat sie ihn darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung geschlossen werden kann, wenn er das Gutachten nicht beibringt.




3. Die Beibringungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanforderung mehr als einmal, also wiederholt, gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Aus dem Fahreignungsregister, in das nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingetragen werden dürfen, geht hervor, dass der Kläger vom 20. November 2016 bis zum 18. September 2017 insgesamt zehn Mal Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, die gesetzlich jeweils mit mindestens einem Punkt nach Anlage 13 zur FeV bewertet sind. Der Kläger hat lediglich sieben Zuwiderhandlungen bestritten. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die nicht bestrittenen drei Verkehrszuwiderhandlungen irrtümlich im Fahreignungsregister eingetragen sind, stehen die wiederholten Verstöße mit hinreichender Sicherheit fest. Im Übrigen musste die Beklagte die rechtskräftigen Bußgeldbescheide ihrer Maßnahme aus den sogleich dargelegten Gründen zugrunde legen.

4. Die Gutachtenanordnung ist nicht aus anderen Gründen materiell rechtswidrig. Insbesondere umgeht sie das Fahreignungs-Bewertungssystem ("Mehrfach-Täter-Punktesystem") nach § 4 StVG nicht. Das System ist bei punktebewehrten Verstöße nicht auf Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beschränkt (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG. Denn nach dieser Vorschrift ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Allerdings ist die Annahme einer solchen Notwendigkeit im Einzelfall besonders begründungspflichtig, soll nicht das auf einheitlich abgestufte Sanktionierungen typisierter Verkehrsverstöße abzielende Punktsystem in seiner vom Gesetzgeber intendierten Bedeutung zu stark relativiert werden.

   Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10.Dezember 2010 - 16 B 1392/10, NJW 2011, 1247; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09, DAR 2009, 478; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - OVG 1 S 55.07; VGH Bad.-Württ. Beschlüsse vom 19. Juli 2012 - 10 S 1112/12, und vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14, DAR 2014, 478.

Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die acht Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern in Kauf genommen hat, die sich in der Vergangenheit wiederholt verkehrswidrig verhalten haben.

Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Durch die Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinischpsychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können. Das Fahreignungs-Bewertungssystem darf nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG aber nur ausnahmsweise verlassen werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Durch das Fahreignungs-Bewertungssystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist.

   Vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14, DAR 2014, 478 m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09, DAR 2009, 478.

Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen besonders erheblichen Verkehrsverstoß auffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel ableiten lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinischpsychologische Untersuchung gebieten.




Solche besonderen und einzelfallbezogenen Gründe hat die Beklagte hier - noch - hinreichend aufgezeigt. Dabei sind grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung dargelegt hat. Wegen der Unanfechtbarkeit der Untersuchungsaufforderung sind an die Begründung der Gutachtenanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich und unter Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG erklärt, dass sie vom Fahreignungs-Bewertungssystem ausnahmsweise abweicht. Die Abweichung und deren Rechtfertigung im Einzelfall des Klägers ergibt sich jedoch - auch für letzteren - mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der Untersuchungsaufforderung. Die Beklagte hat die zehn Verkehrszuwiderhandlungen, die im Fahreignungsregister als rechtskräftig geahndet eingetragen sind, aufgezählt und hervorgehoben, dass es sich teilweise um erhebliche Geschwindigkeitsverstöße handelt. Sie hat weiter den kurzen Zeitraum von zehn Monaten betont, in dem der Kläger die Zuwiderhandlungen begangen hat. Das allein genügt den die Fahrerlaubnisbehörde treffenden Anforderungen noch nicht, die darlegen muss, warum der Kläger sich einer medizinischpsychologischen Begutachtung zu stellen hat, obwohl § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nur Ermahnung, Verwarnung und Entziehung als Regelmaßnahmen vorsieht.

Die Beklagte hat dementsprechend ins Zentrum ihrer Aufforderung gerückt, dass sie den Kläger für "einen unverbesserlichen Raser" (Zitat) hält. Aus der angeführten Unverbesserlichkeit folgt, dass die Beklagte davon ausgeht, dass wegen der "beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung" (Zitat) die milderen Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung im Ausnahmefall des Klägers sinnlos sind, weil sie ihn nicht zu einer Verbesserung im Sinne einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise motivieren werden. Aus dem in ganz ungewöhnlich kurzer Zeit erreichten ebenfalls ungewöhnlich hohen Punktestand schließt die Beklagte, wie sie in ihrer Aufforderung erläutert, dass dem Kläger "die erforderliche Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr fehlt" (Zitat). Sie hält ihn für "eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer" (Zitat).

Bei dieser Bewertung des Klägers ist die Beklagte nicht von falschen bzw. unbewiesenen Tatsachenannahmen ausgegangen. Dass der Kläger sieben der zehn für ihn im Fahrerlaubnisregister als rechtskräftig geahndet eingetragene Verkehrszuwiderhandlungen bestreitet, ändert daran nichts. Denn verkehrsverwaltungsrechtlichen Maß-nahmen sind rechtskräftig durch Bußgeldbescheide geahndete Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich zugrunde zu legen.

Dass rechtskräftige Entscheidungen von Behörden und Gerichten in aller Regel zugrunde zu legen sind, folgt bereits aus dem Wesen der Rechtskraft. Die Bindungswirkung an rechtskräftige Bußgeldbescheide hat im Fahrerlaubnisrecht zudem an verschiedenen Stellen ihre spezialgesetzliche Bestätigung gefunden. Die Bindungswirkung ist etwa in § 2a Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 und § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ausdrücklich für das Fahrerlaubnisrecht bekräftigt.

Der Gesetzgeber hat Bußgeldbescheide in § 84 Abs. 1 OWiG als der Rechtskraft fähig behandelt. Infolgedessen lässt § 85 OWiG eine Durchbrechung der Rechtskraft nur nach Maßgabe der strengen strafprozessualen Wiederaufnahmevorschriften zu, legt die Entscheidung darüber gemäß § 68 OWiG allein in die Hand des zuständigen (ordentlichen) Gerichts. Die Rechtskraft verleiht dem Bußgeldbescheid damit eine besondere Bindungswirkung. Diese wirkt auch im gefahrenabwehrenden verkehrsverwaltungsrechtlichen und dem sich daran eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Will der Adressat eines Bußgeldbescheids verhindern, dass ihn daraus Rechtsfolgen u.a. in verkehrsverwaltungsrechtlichen Verfahren treffen, muss er die gegen den Bußgeldbescheid eröffneten Rechtebehelfe einlegen (v.a. Einspruch). Unterlässt er dieses, ist bei staatlichen Folgemaßnahmen, die an den Bußgeldbescheid oder an die mit ihm festgestellten Tatsachen anknüpfen, die rechtskräftige Entscheidung grundsätzlich zugrunde zu legen.

Auch dem Kläger ist es nicht verwehrt, seinen Einwand, er sei bei den von ihm angeführten sieben Taten nicht selbst der Fahrer des Wagens gewesen, nach § 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren geltend zu machen. Das hat er allerdings bislang unterlassen.

Grundsätzlich ist daher weder von der Verwaltungsbehörde noch von der sie kontrollierenden Verwaltungsgerichtsbarkeit zu prüfen, ob rechtskräftige Bußgeldbescheide zu Recht ergangen sind. Die mit ihnen geahndeten Taten sind vielmehr grundsätzlich zugrunde zu legen, soweit die ordentliche Gerichtsbarkeit die Rechtskraft nicht rückwirkend beseitigt.

   Vgl. Kammerbeschlüsse vom 28. Januar 2019 - 6 L 2892/18, juris, Rn. 33 und vom 18. September 2018 - 6 L 2626/18, n.v., B.A. S. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 16 B 432/17, NWVBl. 2018, 77; zum nahezu wortlautgleichen § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F.: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10, n.v. und vom 28. August 2013 - 16 B 904/13, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. November 2013 - 10 S 1933/13, juris Rn. 5 f.; BayVGH, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 11 CS 08.2398, juris Rn. 16 und vom 6. März 2007 - 11 CS 06.3024, juris Rn. 11; OVG Nds., Beschluss vom 15. März 2010 - 12 ME 37/10, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 N 85.08 juris Rn. 4.

Ob aus verfassungsrechtlichen Gründen hiervon eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn ein Bußgeldbescheid evident unrichtig ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

   Verneinend: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 S 71.14, juris unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte und Nachweis der Rspr. weiterer Obergerichte.

Denn vom Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation kann hier keine Rede sein. Der Kläger hat keineswegs - gar als offensichtlich - darlegen können, dass sieben der zehn mit Bußgeldern und Punkten geahndeten Verkehrsverstöße nicht von ihm, sondern von zwei namentlich benannten Männern begangen worden sind, die in Frankreich wohnen. Der Kläger hat lediglich behauptet, dass diese beiden Männer die Täter gewesen seien. Eidesstattliche Versicherungen der als Fahrer Bezeichneten (= Risiko der Strafbarkeit, § 156 StGB), Lichtbilder oder andere Indizien, dass diese und nicht der Kläger die bestrittenen Verkehrsverstöße begangen hat, hat er nicht vorgelegt. Solche Beweisanzeichen, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen veranlassen könnten, finden sich auch sonst nicht in den Akten. Mehr als Behauptungen ins Blaue hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Benennung anderer Personen als angebliche Fahrer, noch dazu wenn es sich um Ausländer im Ausland handelt, hat bei Verkehrsverstößen einen geringen Beweiswert, wenn sie erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt. Die Verfolgungsverjährung tritt regelmäßig bereits drei Monate nach der Tat ein, vgl. § 26 Abs. 3 StVG. Da der Kläger die Ausländer erst im Laufe des hiesigen Klageverfahrens benannt hat, die Verfolgungsverjährung also längst eingetreten ist, erkennt die Kammer darin auch wegen der Folgenlosigkeit für diese Personen lediglich einen Entlastungsversuch des Klägers.

Weiterhin ist die Hinnahme der Bußgeldbescheide durch den Kläger ohne Einspruchseinlegung ebenfalls ungewöhnlich und schwerlich nachvollziehbar, wenn er die Verstöße nicht selbst begangen hat. Die Zahlung der Bußgelder mag den Kläger als Profifußballspieler mit entsprechenden Einnahmen nicht spürbar belasten. Das gilt aber nicht für die teilweise auch für ihn fühlbaren Konsequenzen in Form von Fahrverboten, die mit einigen Bußgeldern einhergingen. Vor diesem Hintergrund weist seine Verhaltensweise, die Bußgeldbescheide trotz der daraus folgenden insgesamt viermonatigen Fahrverbote zu akzeptieren, bei lebensnaher Betrachtung deutlich darauf hin, dass er die Verstöße sämtlich selbst begangen hat.

Die Untersuchungsanordnung leidet nicht an einem vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO zu beachtenden Ermessensfehler, etwa an einem Ermessensausfall. Der Erlass einer Untersuchungsanordnung steht zwar im behördlichen Ermessen. Dieses ist angesichts des ganz ungewöhnlich schnellen und steilen Anwachsens der Punktezahl auf 14 innerhalb von weniger zehn Monaten aber auf Null reduziert. Eine andere Maßnahme, als den Kläger, der ständig Geschwindigkeitsbeschränkungen ignoriert und ganz erheblich zu schnell fährt, medizinischpsychologisch untersuchen zu lassen, kam mit Blick auf die höchstwertigen Rechtsgüter, die im Straßenverkehr gefährdet sind, nicht in Betracht. Typischerweise - so auch hier - fallen die Voraussetzungen für die Abweichung vom Mehrfachtäter-Punktesystem mit einer Ermessensreduzierung auf Null zusammen.

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber - wie der Kläger - als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.



Bei dem Kläger bestehen auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnisentziehung dient, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Klägers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende - gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende - Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Kläger trotz seiner Verkehrszuwiderhandlungen in der Vergangenheit und seiner Weigerung, seine Fahrfähigkeit gutachtlich prüfen zu lassen, die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile hinnehmen müsste. Der Kläger hat durch seine Verkehrszuwiderhandlungen die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, zumal er als Profifußballspieler finanziell in der Lage sein dürfte, den Verlust der Fahrerlaubnis anderweitig auszugleichen.

Die Verpflichtung, den britischen Führerschein bei der Beklagten vorzulegen, damit diese die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland eintragen kann, folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1 StVG.

Die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zusammen mit der Sachentscheidung angefochtene Kostenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 2 und 3 StVG i.V.m. § 1 Absatz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis (Gebührenziffer 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 GebOSt) beträgt 33,20 Euro bis 256,00 Euro. Die hier festgesetzte Gebühr von 150,00 Euro, gegen deren Höhe der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, liegt im Gebührenrahmen. Die Postauslagenerstattung - hier 3,45 Euro - ist auf der Grundlage von § 2 Absatz 1 Nr. 1 GebOSt erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf 5.153,45 Euro festgesetzt.

(folgt die Rechtsmittelbelehrung)

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