Im Anfechtungsverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wegen der nicht fristgemäßen Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung und erst recht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des der Anordnung zugrunde liegenden Bußgeldbescheides nicht an. § 2a Abs. 3 StVG knüpft nur an die Tatbestandswirkung der wirksamen und vollziehbaren Anordnung des Besuchs des Aufbauseminars an.
|