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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 23.08.2023 - 12 ME 93/23 - Zum nach einer Trunkenheitsfahrt ausgesprochenen verwaltungsrechtlichen Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen

OVG Lüneburg v. 23.08.2023: Zum nach einer Trunkenheitsfahrt ausgesprochenen verwaltungsrechtlichen Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen




Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 23.08.2023 - 12 ME 93/23) hat entschieden:

   Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochene Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar.

Siehe auch
Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot
und
Verwaltungsrechtliche Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Gründe:


Der (. . . ) geborene Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2023, mit dem ihm im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (BAK von mindestens 1,95 ?) mit einem Fahrrad im Juli 2022 sowie eine hieran anknüpfende medizinisch-psychologische Begutachtung im Februar 2023 sofort vollziehbar (auch) untersagt wurde, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge (u. a. Fahrräder) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Seinen hiergegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 19. Juli 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es, soweit im Beschwerdeverfahren von Bedeutung, ausgeführt, dass sich die angefochtene Entscheidung über das Verbot, die o. a. Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen, nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweise. Die Verfügung sei zu Recht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt worden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen habe, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweise. Diese Norm finde ihre wirksame Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a. F und sei ihrerseits hinreichend bestimmt und verhältnismäßig; beides ist ausführlich begründet worden. Nach der hier entsprechend anwendbaren Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV sei die Fahreignung im Falle von Alkoholmissbrauch nicht gegeben. Alkoholmissbrauch liege danach vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Letzteres sei bei dem Antragsteller nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens jedoch zukünftig zu befürchten, weil er weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnt sei, sich bislang nicht kritisch mit seinem übermäßigen Alkoholkonsum auseinandergesetzt habe, sondern diesen im Wesentlichen beibehalte und deshalb - unter dem Einfluss alkoholbedingter Auflockerung und Enthemmung - erneut mit einer Teilnahme als Fahrzeugführer am Straßenverkehr unter übermäßigem Alkoholeinfluss zu rechnen sei. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV sei der Antragsgegner somit zum Einschreiten verpflichtet gewesen. Lediglich auf der Rechtsfolgeseite habe ihm grundsätzlich Ermessen zugestanden. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner ein gleich geeignetes, aber weniger einschneidendes Mittel als das vollständige Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr zur Verfügung gestanden hätte. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass er für seinen Weg zur Arbeit auf die Nutzung des Fahrrades angewiesen sei, gehe das gegenläufige Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an einem sicheren Straßenverkehr vor. Da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele, sei unerheblich, dass der Antragsteller bislang nur im Juli 2022 mit einer Trunkenheitsfahrt auffällig geworden sei und sich [verbal] einsichtig gezeigt habe. Der zeitliche Abstand zwischen dieser Fahrt und dem Erlass des streitigen Bescheides stehe weder dem Erlass dieser Anordnung noch der Bejahung ihres besonderen Vollzugsinteresses entgegen.




II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO mangels hinreichender Darlegung unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) - wie hier - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (zum Folgenden Senatsbeschl. v. 23.9.2020 - 12 ME 130/20 -, juris, Rn. 7; vgl. ferner: Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl., § 146, Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 146, Rn. 22a). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er sein erstinstanzliches Vorbringen unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, a. a. O., § 146, Rn. 31, m. w. N.).


Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Antragsteller eingereichte Begründung der Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn sie geht schon nicht von der Begründungsstruktur des Beschlusses aus, gibt diese im Übrigen teilweise fehlerhaft wieder und setzt sich mit ihr im Übrigen nicht auseinander.

So soll das Verwaltungsgericht verkannt haben, dass § 3 FeV i. V. m. § 6 Nr. 1 Buchst. y StVG a. F. als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Verbotes des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht hinreichend bestimmt und somit nicht verfassungsgemäß sei. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss aber ausführlich begründet, warum es sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG a. F. als auch § 3 FeV jeweils für rechtmäßig erachtet. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts hätte sich der Antragsteller daher auseinandersetzen müssen, was er aber nicht leistet. Sein Verweis "auf die von dem Verwaltungsgericht selbst angeführten Entscheidungen" des Verwaltungsgerichtshofs München vom 20. Januar 2022 (11 CS 21.2856) und 8. Juni 2021 (11 CS 21.968) sowie "insbesondere auch die ebenfalls bereits zitierte Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2020 (3 C 5/20) ersetzt diese erforderliche Auseinandersetzung gerade mit der Argumentation des angegriffenen Beschlusses schon grundsätzlich nicht. Im Übrigen hat weder der bayerische Verwaltungsgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht in seinen vom Antragsteller bezeichneten Entscheidungen eine der beiden o. a. Normen für nichtig erachtet, sondern jeweils nur - nicht entscheidungstragende - Bedenken an der Rechtmäßigkeit aufgezeigt, denen das Verwaltungsgericht nachgegangen ist, sie aber gerade nicht für durchgreifend erachtet hat.

Jedenfalls für die vorliegende, für den Anwendungsbereich des § 3 FeV wohl typische Fallgestaltung des im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 ? BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochenen Verbots, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, folgt im Übrigen auch der Senat im Rahmen dieses Eilverfahren weiterhin (vgl. Senatsbeschl. v. 2.2.2012 - 12 ME 274/11 -, juris, Rn. 7) der erstinstanzlichen Beurteilung, dass § 3 FeV insoweit eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung enthält.




Denn dass demjenigen, der einen übermäßigen Alkoholkonsum und das Fahren mit einem Fahrrad (oder einem insoweit gleichgestellten, nach § 4 Abs. 1 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeug, wie etwa Mofa, Pedelec oder E-Scooter) nicht trennen kann, die erforderliche "Fahreignung" fehlt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV; diese Norm stellt nämlich auf das Führen von "Fahrzeugen" ab. Dass jedenfalls bei einer BAK von mehr als 1,6 ? ein Radfahrer fahruntüchtig ist, ihm also das notwendige Trennungsvermögen fehlt, ist anerkannt (vgl. nur König, in: Hentschel / König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 316 StGB, Rn. 18, m. w. N.). Fälle, nach denen in der o. a. Fallgestaltung, d. h. nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 ? BAK, deren Wiederholung zu befürchten ist, alkoholbedingt zwar kein Kraftfahrzeug, wohl aber ein Fahrrad (oder gar eines der bezeichneten fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuge) gefahrenfrei gefahren werden kann, sind danach nicht zu erkennen. Daher ist es gerechtfertigt, nach § 3 Abs. 2 FeV zur Feststellung dieser fehlenden Eignung § 13 FeV entsprechend heranzuziehen, zumal auch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ausdrücklich auf das Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von mindestens 1,6 ? abstellt, also selbst für die Überprüfung der Kraftfahreignung insoweit nicht das Führen eines "Kraftfahrzeuges" voraussetzt (vgl. Dauer, in: Hentschel / König / Dauer, a. a. O., § 13 FeV, Rn. 23a, m. w. N.).

Ebenso wenig liegt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in dem Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Dabei mögen die Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug durch einen Betrunkenen für Dritte ausgehen, regelmäßig geringer sein als bei der Nutzung eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuges; sie bestehen aber - so war nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes (Verkehrsunfälle - Kraftrad- und Fahrradunfälle im Straßenverkehr 2021, Februar 2023, S. 25) im Jahr 2021 bei Unfällen mit Personenschaden eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit das häufigste Fehlverhalten der Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen und noch das vierthäufigste von Fahrradfahrern - und sind durch die erhebliche Zunahme von Pedelecs und E-Scootern mutmaßlich absolut sogar gestiegen. Mit der geringeren Gefahr geht zugleich die geringere Eingriffsintensität des Verbots nach § 3 FeV einher. Denn regelmäßig sind Betroffene weniger zwingend auf ein Fahrrad als auf ihr Auto angewiesen, und stehen insoweit einem (im Übrigen) gesunden Betroffenen eher Alternativen, wie das Benutzen von nicht als Fahrzeugen i. S. d. FeV geltenden "besonderen Fortbewegungsmittel" i. S. d. § 24 StVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 - 3 B 102/12 -, juris, Rn. 8 ff.) oder das schlichte Gehen, als beim Wegfall eines PKW zur Verfügung. Schließlich bietet das der Straßenverkehrsbehörde auf der Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen hinreichend Raum, einzelfallbezogen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu entsprechen.




Es bedarf damit keiner Klärung der Frage, ob die Schutzpflicht des Staates für die Sicherheit und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ohnehin gebietet, - zumindest übergangsweise (vgl. zu den Voraussetzungen der übergangsweisen Fortgeltung einer nicht hinreichend bestimmten untergesetzlichen Norm: BVerwG, Urt. v. 7. 7.2021 - 2 C 2/21 -, juris, Rn. 40 m. w. N.) nach § 3 FeV - gegen Personen einschreiten zu können, die als Radfahrer durch Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB) andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden (vgl. auch BVerwG; Beschl. v. 20.6.2013, a. a. O., Rn. 10).

Damit geht auch das weitere Beschwerdevorbringen fehl, das Verwaltungsgericht habe - bezogen auf die Rechtmäßigkeit des § 3 FeV - das mit dem Fahrradfahren verbundene (geringe) "Gefahrenpotential" verkannt.

Da es sich bei dem angegriffenen Verbot um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt und dem Antragsteller gutachterlich sogar eine hohe "Wiederauffallenswahrscheinlichkeit" bescheinigt worden ist, hat es das Verwaltungsgericht weiter zu Recht für unerheblich erachtet (und nicht etwa, wie von der Beschwerde behauptet, verkannt), dass er bis heute "nur" einmal einschlägig aufgefallen ist. Dass diese gutachterliche Prognose fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde weiter vor, der Antragsgegner hätte zu einem milderen Mittel greifen müssen. Insoweit wäre seiner Ansicht nach "z. B. die Anordnung, seinen Alkoholkonsum regelmäßig ärztlich überprüfen zu lassen, ausreichend gewesen." Er übergeht dabei aber die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach dem Antragsgegner gerade kein gleich geeignetes, aber weniger einschneidendes Mittel als das vollständige Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen wäre die vom Antragsteller angeführte Maßnahme schon ungeeignet gewesen, da er nach dem Gutachten auf den Alkoholkonsum überhaupt verzichten muss, dazu aber nach Aktenlage (bislang) nicht bereit ist.



Schließlich meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend den - von ihm als unzumutbar eingestuften - Folgen Rechnung getragen, die mit der Anordnung für ihn verbunden seien; er könne so (von seiner Wohnung) insbesondere bei der Frühschicht nicht mehr seinen Arbeitsplatz erreichen. Er übergeht dabei jedoch schon, dass das Verwaltungsgericht diesen bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass das gegenläufige Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an einem sicheren Straßenverkehr [ohnehin] vorrangig sei. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, warum ihm andere Optionen, wie der Wechsel des Wohnortes, des Arbeitsplatzes oder die Verwendung eines sonstigen (besonderen) Fortbewegungsmittels, nicht zur Verfügung stünden oder nicht zuzumuten seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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