Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsrechtliche Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Verwaltungsrechtliche Fahrverbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Radfahrverbot
Sonstige fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

- nach oben -



Einleitung:


Wenn der Führerscheinbehörde die charakterliche Ungeeignetheit eines Radfahrers oder Führers fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bekannt wird, stellt sich die Frage, ob auch Radfahrern ein Radfahrverbot auferlegt werden kann.

Diese Frage stellt sich auch bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, die ja von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfasst werden.


Schließlich schließt ein strafrechtliches oder bußgeldrechtliches Fahrverbot zwar die Teilnahme am motorisierten Verkehr aus, ist jedoch wiederum zeitlich begrenzt, so dass sich die Notwendigkeit ergeben kann, im Verwaltungsrechtsweg entsprechende befristete oder unbefristete Fahrverbote zu verhängen.

Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung:

   "(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

- nach oben -






Radfahrverbot:


Verwaltungsrechtliches Radfahrverbot

Die Anordnung einer MPU beim Vorliegen von Fahreignungszweifeln bei Radfahrern

OVG Lüneburg v. 23.08.2023:
Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochene Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar.

- nach oben -






Sonstige fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge:


Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (außer Fahrrädern)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum