1. |
§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist u.a. dann erfüllt, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung sind Beeinträchtigungen zu verstehen, die den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen in Dauer und Schweregrad gleichkommen. Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein, wobei dies nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen ist. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des ‒ länger währenden ‒ Krankheitszustands nicht abgesehen werden kann.
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2. |
Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteiling einer Fahrerlaubnis ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters. Eine lebenslange Sperre “für immer” nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
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3. |
Feststellungen, dass das Verhalten des Angeklagten „schwerste Verkehrskriminalität“ darstelle und „eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aufgrund erheblicher Charaktermängel“ offenbaren. reichen zur Rechtfertigung einer lebenslangen Sperre nicht aus.
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