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Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft. Der neue Tatrichter ist im Übrigen durch die Teilrechtskraft des Urteils im ersten Rechtsgang an einer erneuten Entscheidung gehindert. Ein im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot erwächst in horizontaler Teilrechtskraft, wenn das Revisionsgericht das Urteil nicht im gesamten Strafausspruch, sondern allein im Ausspruch über eine Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufhebt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |