OLG Hamm v. 15.03.2005:
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann nach langer Zeit - hier zwei Jahren drei Monaten - jedenfalls dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Zeitraum zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt.
OLG Karlsruhe v. 15.09.2005:
Es ist unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.
AG Löbau v. 07.06.2007:
Auch gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls kann ein Fahrverbot verhängt werden, jedoch nur dann, wenn er in der Lage ist, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen.
OLG Hamm v. 31.01.2017:
Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung. - Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.
KG Berlin v. 07.11.2016:
Auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot ist die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG nicht entsprechend anwendbar.
LG Düsseldorf v. 28.03.2017:
Zur Entkräftung der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB und zur (verneinten) Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB, wenn seit Begehung der Tat mehr als 20 Monate verstrichen sind, in denen der Beschuldigte beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.