Das Verkehrslexikon

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Fahrverbot als Nebenstrafe im Strafverfahren

Das Fahrverbot als Nebenstrafe im Strafverfahren




Gliederung:


-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Schonfrist
- Zeitablauf seit der Tat




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Strafzumessung - Strafmaß

Nur ein Fahrverbot bei Tatmehrheit?

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 15.03.2005:
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann nach langer Zeit - hier zwei Jahren drei Monaten - jedenfalls dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Zeitraum zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt.

OLG Karlsruhe v. 15.09.2005:
Es ist unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.

AG Löbau v. 07.06.2007:
Auch gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls kann ein Fahrverbot verhängt werden, jedoch nur dann, wenn er in der Lage ist, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen.

OLG Frankfurt am Main v. 15.05.2013:
Die Kombination der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Anordnung eines Fahrverbotes ist unzulässig.

OLG Hamm v. 31.01.2017:
Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung. - Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.

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Schonfrist:


KG Berlin v. 07.11.2016:
Auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot ist die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG nicht entsprechend anwendbar.

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Zeitablauf seit der Tat:


LG Düsseldorf v. 28.03.2017:
Zur Entkräftung der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB und zur (verneinten) Verhängung eines Fahrverbots gem. § 44 StGB, wenn seit Begehung der Tat mehr als 20 Monate verstrichen sind, in denen der Beschuldigte beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

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