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Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus, die als „Beinahe-Unfall“ zu beurteilen ist, bei dem es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde. Ein gestohlenes Fahrzeug ist kein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 315c StGB. Zudem müssen Feststellungen zum Wert einer beschädigten Sache und zur Höhe des (beinahe) entstandenen Schadens vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |