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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) erfordert die Herbeiführung einer konkreten Gefahr, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befanden; die Feststellungen müssen hinreichend deutlich eine hochriskante Situation belegen. Es darf insbesondere nicht offenbleiben, wie weit sich das Täterfahrzeug dem Opfer angenähert hatte, als dieses sich durch Ausweichen rettete. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |