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Wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe auch die neu abzuurteilenden Taten die Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB (Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) gestatten, ist der Gesamtstrafenrichter an die Rechtskraft einer früheren Maßregelentscheidung grundsätzlich nicht mehr gebunden. Er hat vielmehr eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die die frühere Sperre gegenstandslos werden lässt und mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt. Ist die frühere Sperrfrist zum Zeitpunkt des neuen Urteils bereits abgelaufen, ist wegen der neu abzuurteilenden Taten eine selbstständige Sperre zu verhängen, wobei die Dauer der bereits verstrichenen und der neu festzusetzenden Sperre zusammen fünf Jahre nicht übersteigen darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |