Das Verkehrslexikon

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Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Divergenzverfahren
-   Prüfungspflicht des Revisionsgerichts



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren

Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

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Allgemeines:


OLG München v. 18.02.2008:
Im Fall der Verurteilung wegen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis darf sich der Tatrichter hinsichtlich der Tat selbst nicht damit begnügen, neben der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Es sind vielmehr Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt selbst erforderlich. So können Anlass und Dauer der Fahrt von Bedeutung sein, ebenso die Frage, ob der Täter sich eher zufällig zur Fahrt entschloss, wobei eine Rolle spielen kann, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder ob er von Dritten verleitet wurde. Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführte Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße.

OLG München v. 03.07.2008:
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil - soweit möglich - Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam.

OLG München v. 08.06.2012:
Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach §§ 316 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung.

OLG Koblenz v. 18.03.2013:
Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hindert das Berufungsgericht nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie mit den bindend gewordenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen oder im Fall einer Ergänzung lückenhafter Schuldfeststellungen das engere Tatgeschehen nicht verändern. Die Wirksamkeit der Beschränkung einer gegen eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nicht grundsätzlich voraus, dass in den Gründen des angefochtenen Urteils detaillierte Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten sind.

OLG Bamberg v. 25.06.2013:
Bei einer Verurteilung wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Feststellungen zu Tatzeit und zum Führen des Tatfahrzeugs an einem bestimmten Ort wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch weitere Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann voraus, wenn diese Feststellungen ohne weiteres möglich sind (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 3 Ss 136/12, BA 50 [2013], 88 f.).

OLG München v. 04.10.2016:
Beschränkt sich das Erstgericht auf die Feststellungen allein zur Schuldform und unterlässt es die weiteren Feststellungen, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nach § 318 StPO unwirksam und der Berufungsrichter gehalten, den Sachverhalt unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich festzustellen.

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Divergenzverfahren:


OLG Nürnberg v. 21.10.2015:
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
   Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?

BGH v. 27.04.2017:
Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

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Prüfungspflicht des Revisionsgerichts:


OLG Köln v. 17.01.2017:
Zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung bei einem Verstoß gegen die Kognitionspflicht der Berufungsstrafkammer (Abgrenzung zu Senat, 22. Januar 1999, Ss 616/98, NStZ-RR 2000, 49).

OLG Celle v. 08.02.2017:

  1.  Das Revisionsgericht hat von Amts wegen und unabhängig von einer entsprechenden Revisionsrüge zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht für wirksam erachtete Berufungsbeschränkung unwirksam ist, weil es an der nach § 303 StPO erforderlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners fehlt.

  2.  Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Angeklagten zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft, steht wegen der insofern gegebenen negativen Beweiskraft des Protokolls fest, dass der Angeklagte keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat.

  3.  Weil die Zustimmung nach § 303 StPO auch konkludent erklärt werden kann und das Hauptverhandlungsprotokoll insofern keine negative Beweiskraft hat, ist vom Revisionsgericht erforderlichenfalls freibeweislich zu klären, ob der Angeklagte einer Berufungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft konkludent zugestimmt hat.


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