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Der Bundesgerichtshof hat im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe den Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen, da die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB falsch überholt, im Hinblick auf ein womöglich nicht verkehrsbedingt haltendes Einsatzfahrzeug rechtlich bedenklich erscheinen könnte. Die Schuldspruchänderung ließ den Strafausspruch unberührt, da dem entfallenen Tatbestand keine herausgehobene Bedeutung beigemessen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |