Das Verkehrslexikon

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Verkehrsstrafrecht - Strafrecht und Straßenverkehr - Straßenverkehrsdelikte - Verkehrsstraftaten

Verkehrsstrafrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Mordversuch durch WhatsApp-Bedienung
-   Weitergabe von Daten
-   Entschädigung für lange Verfahrensdauer



Einleitung:


Neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht spielt im Verkehrsrecht auch eine Anzahl von strafrechtlichen Verstößen eine bedeutende Rolle. Der Gesetzgeber greift aus verschiedenen Gründen mit strafrechtlichen Sanktionen ein.

Dies kann nötig sein, um die Verkehrssicherheit allgemein zu steigern. Hierzu eignen sich Strafandrohungen, die über den Rahmen bußgeldrechtlicher Sanktionen hinausgehen, indem sie sowohl auf den betroffenen Einzelnen wie auch auf die Allgemeinheit im Sinne einer gewissen Abschreckung erzieherisch einwirken.

Gleichzeitig lassen sich durch die Aufnahme bestimmter genau gesetzlich geregelter Fehlverhaltensweisen für die Fahrzeugführer vorbeugende Hinweise entnehmen, welches Verhaltensweisen im Straßenverkehr oftmals besonders schwere Folgen haben und daher in höherem Maße verpönt sein müssen als die fahrlässigen Nachlässigkeiten, die im Laufe eines längeren Kraftfahrerlebens jedem Verkehrsteilnehmer passieren können.


Die meisten Vorschriften, die sich mit dem strafbaren Verhalten von Verkehrsteilnehmern befassen, finden sich im Strafgesetzbuch. Aber auch außerhalb des Strafgesetzbuchs sind strafbare Handlungen unter Strafe gestellt – so z. B. das Führen oder Führenlassen eines nicht haftpflichtversicherten Kfz im Pflichtversicherungsgesetz oder das Fahren ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsgesetz. Neben den sehr häufig vorkommenden fahrlässigen Körperverletzungen und den selteneren Anklagen wegen fahrlässiger Tötung gibt es eine lange Reihe von Straftatbeständen, die auch häufig im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kfz-Benutzung vorkommen. Hierbei kann es sich handeln um

Widerstand gegen die Staatsgewalt – ein Betrunkener wehrt sich körperlich gegen zulässige und gebotene Maßnahmen von Polizeibeamten;

das Vortäuschen einer Straftat – ein nüchterner Beifahrer bezichtigt sich selbst fälschlicherweise als Fahrzeugführer, um den Verdacht vom betrunkenen Begleiter abzuwenden;

falsche uneidliche Aussage oder gar Meineid im Strafverfahren;

die falsche Verdächtigung – im Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes wird jemand als Fahrzeugführer benannt, der zum Vorfallszeitpunkt nicht gefahren ist;

Diebstahl oder Unterschlagung – ein Kfz wird nach einer Probefahrt oder ein Mietwagen wird nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurückgegeben, sondern rechtswidrig weiterhin benutzt;

der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs;

Beleidigung – ein Fahrzeugführer oder ein Insasse oder auch ein Fußgänger zeigt einem anderen Verkehrsteilnehmer den berüchtigten „Stinkefinger“ oder einen „Vogel“;

Urkundendelikte – Verfälschung von Führerscheinen oder Kfz-Kennzeichen;

Kennzeichenmissbrauch;

Taten gegen die körperliche Unversehrtheit – vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung, ja im Extremfall auch Mord;

das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis;

die Benutzung eines Kfz im öffentlichen Verkehr ohne den vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz;

Nötigung - zu dichtes Auffahren, verkehrswidriges Ausbremsen;

das unerlaubte Entfernen vom Unfallort;

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr;

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer;

die Straßenverkehrsgefährdung;

die Trunkenheit im Verkehr;

die Begehung von verkehrsrechtlichen Verstößen im Vollrausch;

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz;

die vorsätzliche Sachbeschädigung;

unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - das Autowrack im Wald

Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen (stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen);

Weitergabe von Dienst- und Privatgeheimnisen (Halter- und Fahrzeugdaten).

Hinzu kommen sodann noch alle möglichen denkbaren Anstiftungs- und Beihilfehandlungen zu den genannten Delikten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafrecht

Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren

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Allgemeines:


LG Nürnberg-Fürth v. 08.02.2006:
Schafft ein Spediteur in seinem Betrieb ein gefährliches und rechtswidriges System, das regelmäßig zur Übermüdung bis hin zur Erschöpfung der Fahrer auf ihren Touren führt, und wird damit auch zwangsläufig gegen die gesetzlich erlaubten Lenkzeiten nach der Verordnung 3820/85/EWG verstoßen, macht sich der Spediteur im Schadensfalle wegen fahrlässiger Tötung strafbar.

OLG Celle v. 23.07.2012:
Eine Diensthandlung ist rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn Polizeibeamte einen Betroffenen falsch belehrt haben (konkret: Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO bei Vorliegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt).

KG Berlin v. 09.01.2013:
Die Tatsache, dass auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen blaues Blinklicht einsetzen dürfen, ist für sich allein daher nicht geeignet, den Tatbestand einer Amtsanmaßung auszuschließen. Auch wenn ein Fahrzeug das neutrale Erscheinungsbild eines Privatwagens vermittelt, so muss doch erwogen werden, dass die Anbringung von Kennleuchten für blaues Blinklicht an einem Privatwagen für einen objektiven Betrachter den Eindruck erwecken kann, es handele sich um ein Zivilfahrzeug der Polizei, das das Blinklicht im Rahmen einer Einsatzfahrt und damit hoheitlichen Handelns verwendet.

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Mordversuch durch WhatsApp-Bedienung:


BGH v. 04.08.2016:
Das Beantworten von zwei auf dem Mobiltelefon eingegangener WhatsApp-Nachrichten während der Fahrt mit der Folge eines Unfalls durch das Übersehens zweier Radfahrer, von denen einer unfallbedingt auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb, kann zu einer Verurteilung eines Jugendlichen wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und weiterem Maßregelausspruch führen.

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Weitergabe von Daten:


Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte

Zufallsfund

OVG Schleswig v. 20.09.2017:
Es ist zulässig, dass das KBA Fahrzeugdaten an die Zulassungsstellen übermittelt, wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht an der Software-Update-Aktion des VW -Konzerns teilgenommen haben, damit die Zulassungsstelle in eigener Zuständigkeit prüfen kann, ob sich die fehlende Software-Aufrüstung auf die Betriebserlaubnis auswirkt.

OVG Schleswig v. 14.12.2017:
Die Übermittlung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) vom Kraftfahrtbundesamt an die örtliche Zulassungsbehörde zum Zwecke des Nachweises der Entfernung einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insbesondere der Emissionen) richtet sich nach den Vorschriften des BDSG. Die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Nr 1 Alt 2 und Nr 2 i.V.m. § 14 BDSG liegen vor.

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Entschädigung für lange Verfahrensdauer:


Entschädigung für lange Verfahrensdauer

BGH v. 14.11.2013:
Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

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