Das Verkehrslexikon

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BGH v. 29.07.2024: Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anrechnung der gezogenen Nutzungen auf den Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung




Der BGH (Beschluss vom 29.07.2024 - VI ZR 381/20) hat entschieden:

   Zur deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs.

Tenor: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Teilabweisung hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen aus der zuerkannten Hauptforderung angegriffen wird.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17. April 2019 als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 richtet.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.

Von Rechts wegen


Siehe auch
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
und
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts und Kosten für einen Unterbevollmächtigten


Tatbestand:


Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 27. Juni 2015 bei einem Händler einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Passat Variant Comfortline zu einem Preis von brutto 16.990 €. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA189. Dieser Motor war mit einer Steuerungssoftware ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und schaltete in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete im Oktober 2015 gegenüber der Beklagten unter anderem an, die Abschalteinrichtung bei allen betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstelluevisionsantrag nicht gestellt, sondern ihre Revision am 14. Oktober 2020zurückgenommen. Der Senat hat über die Sache am 12. März 2024 mündlich verhandelt. Er hat unter verhältnismäßiger Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens die Revision des Klägers als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Teilabweisung hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen aus der zuerkannten Hauptforderung angegriffen wurde, und die Revision des Klägers im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 richtet.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit in dem Termin vor dem Senat am 12. März 2024 festzusetzen. Die Klägerseite hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat eine solche aber nicht abgegeben.

II.

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des - antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) - Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat am 12. März 2024 auf bis zu 10.000 € beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Terminsgebühr vor, weil für diese der in § 32 RVG bestimmte Grundsatz, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, keine Anwendung findet. Dieser Grundsatz gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 6 mwN). Daran fehlt es hier: Die Zurücknahme ihrer zunächst unbeschränkt eingelegten Revision durch die Beklagte noch vor Stellung diesbezüglicher Revisionsanträge ändert nichts daran, dass sich der für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Wert des Streitgegenstandes insoweit nach der Beschwer der Beklagten bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Demgegenüber richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV GVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung3

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete im Oktober 2015 gegenüber der Beklagten unter anderem an, die Abschalteinrichtung bei allen betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier im Streit stehenden Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Juli 2016 installieren.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - in erster Linie die ungekürzte Erstattung des Bruttokaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs nebst Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen; lediglich hilfsweise verlangt er diese Erstattung unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die von ihm seit dem Kauf mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke (Berufungsantrag zu 1). Der Kläger begehrt ferner die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klage- und Berufungsantrag zu 2) sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden (Klage- und Berufungsantrag zu 4).

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 4 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Erstattung des Bruttokaufpreises, jedoch nur unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.984,19 € im Wege der Vorteilsausgleichung, nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie teilweise zu der begehrten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Teilabweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht, insbesondere gegen die vorgenommene Vorteilsausgleichung, die darauf beruhende Teilabweisung hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten sowie gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden.

Die Beklagte hat ihre Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:


I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Bruttokaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von dem Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 7.984,19 € nebst Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit - wobei dem Kläger ein Anspruch auf Deliktszinsen nicht zustehe - Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Dementsprechend stehe dem Kläger ausgehend von der nur in Höhe der Differenz zwischen Bruttokaufpreis und Nutzungsanrechnung begründeten Hauptforderung lediglich ein Anspruch auf teilweise Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der Klage auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden fehle ein Feststellungsinteresse, weil weitere Schäden nicht konkret dargelegt seien, zumal sich die Berufung insoweit nicht mit der Begründung auseinandersetze, mit der das Landgericht diesen Antrag als unzulässig angesehen hat.

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Revision die Teilabweisung der geltend gemachten Zinsen (Berufungsantrag zu 1) aus der zuerkannten Hauptforderung angreift, ist sie mangels Begründung unzulässig (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044 Rn. 22).

2. Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Teilabweisung der Klage auf Rückerstattung des von dem Kläger bezahlten Bruttokaufpreises sowie des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten wendet.

12e noch vor Stellung diesbezüglicher Revisionsanträge ändert nichts daran, dass sich der für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Wert des Streitgegenstandes insoweit nach der Beschwer der Beklagten bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Demgegenüber richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV GVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, kommt insoweit also der Ansatz eines Werts hinsichtlich der bereits vor dem Termin zurückgenommenen Revision der Beklagten nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 7 f. mwN).

2. Für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat ist nach allem der auf die - zu diesem Zeitpunkt allein noch durchgeführte - Revision des Klägers entfallende Wert maßgebend, der sich nach den von dem Kläger gestellten Revisionsanträgen bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Wert richtet sich zum einen nach der dem Kläger von dem Berufungsgericht aberkannten Hauptforderung (7.984,19 €). Zum anderen sind die dem Kläger von dem Berufungsgericht aberkannten Deliktszinsen in Höhe von 4 % jährlich vom 10. Juli 2015 bis zum 11. November 2018 aus der von dem Berufungsgericht zuerkannten Hauptforderung in Höhe von 9.005,18 € wertbestimmend; diese Hauptforderung stand nach der Zurücknahme der Revision der Beklagten nicht mehr im Streit, folglich sind die Deliktszinsen nicht (mehr) als Nebenforderungen geltend gemacht worden (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2; zu Deliktszinsen OLG Schleswig, Beschluss vom 17. September 2021 - 7 U 80/21, juris Rn. 62). Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des mit der Revision des Klägers ebenfalls weiterverfolgten Antrags auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens - für dessen mögliche Entstehung nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Kläger indessen nichts aufgezeigt hat - ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat in Höhe von bis zu 10.000 €.

3. Gemäß § 33 Abs. 8 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Katzensteinet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Teilabweisung der Klage auf Rückerstattung des von dem Kläger bezahlten Bruttokaufpreises sowie des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten wendet.

a) Die dem jeweils zugrundeliegende, von der Revision beanstandete Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich auf seinen nach § 826 BGB begründeten Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, steht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 34; vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534 Rn. 7; vom 17. Januar 2023 - VI ZR 316/20, VersR 2023, 733 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20, WM 2024, 218 Rn. 28), die auch unionsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20, WM 2024, 218 Rn. 28, 46; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111/22, juris).

b) Die Revision bringt dagegen ohne Erfolg vor, der Beklagten sei "unter Billigkeitserwägungen die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu versagen". Eine unangemessene Entlastung der Beklagten liegt in der Vorteilsausgleichung nicht (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 66 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 11; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 17). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Revision, die durch die anfängliche Umschaltlogik begründete Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs des Klägers habe auch nach der Durchführung des Software-Updates im Juli 2016 fortbestanden, die Schädigung des Klägers sei durch das Update also "perpetuiert" worden, weil nach dessen Installation - wobei Zweifel bestünden, ob der Mangel technisch überhaupt behebbar sei - "Folgeschäden" nicht auszuschließen oder sogar konkret zu befürchten seien, zumal in ihm ein unzulässiges "Thermofenster" enthalten sei. Derartige Eigenschaften des Software-Updates, zu deren Vorliegen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, mögen für die Beurteilung eine Rolle spielen, ob und inwieweit ein nachträgliches Software-Update geeignet ist, eine schadensersatzrechtlich etwa bedeutsame Differenz zwischen dem objektiven Wert des erworbenen Fahrzeugs und dem dafür bezahlten Kaufpreis nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung oder aber einen so genannten Differenzschaden zu reduzieren (zum "kleinen" Schadensersatz Senatsurteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 18; zum Differenzschaden BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; vom 13. Februar 2024 - VIa ZR 1356/22, juris Rn. 16). Auf eine solche Wertdifferenz und deren etwaige Reduzierung kommt es für den Anspruch des Klägers auf (wirtschaftlich gesehen) Rückgängigmachung des Vertrags gegenüber der Beklagten aber von vornherein nicht an (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58; vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 495/20, VersR 2022, 385 Rn. 10). Eine Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs, die - läge eine solche vor - mit der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch in das Software-Update verbunden sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), kann der Nutzungsanrechnung, die die Revision hier beanstandet, schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sich eine solche Gefahr insoweit, wie Nutzungen tatsächlich gezogen worden sind, gerade nicht realisiert hat.

c) Gegen die Bemessung der Höhe der von dem Kläger gezogenen Nutzungsvorteile (§ 287 ZPO) erhebt die Revision keine Beanstandungen.

3. Die Revision des Klägers ist, soweit sie die Abweisung der mit dem Klage- und Berufungsantrag zu 4 begehrten Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden betrifft, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass insoweit die Berufung als unzulässig verworfen wird. Denn der Kläger hat, was der Senat als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu beachten hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2023 - VIa ZR 510/22, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 368/22, juris Rn. 6), die Berufung insoweit nicht in einer § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet.

a) Ist die Klageabweisung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 68/20, WM 2022, 2395 Rn. 13; BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VIa ZR 510/22, juris Rn. 5). Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10; BGH, Urteile vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; vom 11. September 2023 - VIa ZR 1669/22, juris Rn. 13; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 12 U 102/19, juris Rn. 8).

b) Diese Voraussetzungen sind hier insoweit nicht erfüllt, wie das Landgericht die mit dem Klageantrag zu 4 erhobene Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten "für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs", das der Kläger erwarb, "mit illegaler Motorsoftware resultieren", als unzulässig abgewiesen hat, weil dieser Klageantrag den in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangten Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge.

Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, mit dem "für eine Rechtskraft vollkommen unzugänglichen" Begriff der "illegalen Motorsoftware" bleibe offen, "aufgrund welcher Tatsache eine Schadensersatzpflicht noch festgestellt werden" solle, zumal hier die ursprüngliche Abschalteinrichtung nicht mehr vorhanden und durch ein Update korrigiert worden sei, so dass "keine Klarheit über eine feststellungsfähige Grundursache angegeben" sei.

Mit diesen Erwägungen und auch eigens mit der Abweisung dieses Feststellungsantrags überhaupt hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht befasst. Damit hat er insoweit die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung verfehlt.

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