|
Zur deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs. Tenor: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Teilabweisung hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen aus der zuerkannten Hauptforderung angegriffen wird. Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17. April 2019 als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 richtet. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Von Rechts wegen |