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Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus, die dann vorliegt, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht ('Beinahe-Unfall'). Zudem muss die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |