Das Verkehrslexikon

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Öffentlicher Straßenverkehr - Parkplatz - Geltung der StVO

Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Öffentlicher Verkehr - Anwendung der StVO
-   Betriebs- und Werksgelände
-   Feld- und Waldwege
-   Fußgängerzone
-   Grundstück oder öffentliche Straße?
-   Mittelstreifen
-   Parkplatz - Einkaufszentrum - Supermarkt
-   Privatstraße
-   Rennstrecke
-   Versteckt liegender Bordellparkplatz
-   Wege für Fußgänger und Radfahrer auf Sportgelände



Einleitung:


Die öffentlich-rechtlichen Regelungen über den Straßenverkehr gelten nur für den öffentlichen Verkehr, nicht auf reinem Privatgelände, wobei die Abgrenzung zwischen nichtöffentlichem und öffentlichem Verkehr nicht immer ganz einfach ist. Häufig entzündet sich der Streit an Parkstreitigkeiten.


Als Faustformel kann gelten: Verkehrsflächen, die für jedermann, also für die Allgemeinheit, offenstehen bzw. wo allgemeiner Verkehr vom Berechtigten geduldet wird, sind öffentlich. Privatgelände hingegen liegt vor, wenn der Berechtigte erkennbar nicht jedermann die Benutzung gestatten will, sondern durch Zugangsbeschränkungen und Hinweise oder durch die Art der Gestaltung offensichtlich zum Ausdruck bringen will, dass er den Gebrauch des Geländes nur einem abgegrenzten, von ihm bestimmten Benutzerkreis gestatten will.

Auf Privatgelände kann aber eine entsprechende Anwendung der StVO-Verkehrsregeln, insbesondere des § 1 StVO, in Betracht kommen.

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Weiterführende Links:


Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Werbung

Abbiegen auf Grundstück oder Verbleiben auf öffentliche Straße?

Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

Unfälle auf Parkgelände (Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)

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Allgemeines:


BGH v. 25.04.1972:
Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts (§ 1 StVG, § 1 StVO a.F.), wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Keine Rolle spielt dagegen, ob eine verwaltungsrechtliche Widmung vorliegt (Urteil des BGH vom 10. Juni 1969 – VI ZR 35/68 – VersR 1969, 832 und die dort genannten weiteren Entscheidungen des BGH). Ob diese Voraussetzungen für das Bejahen einer öffentlichen Straße gegeben sind, ist ihrem Wesen nach eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob die Würdigung des Tatrichters durch einen Rechtsirrtum beeinflusst ist.

OLG Karlsruhe v. 23.05.2012:
§ 1 Abs. 1 und 2 StVO enthalten Grundregeln, die auch für den Verkehr auf nichtöffentlichen Flächen Bedeutung haben. Das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot sowie das Verbot, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, können bei der Beurteilung der Frage, inwieweit jeder der Unfallbeteiligten zum konkreten Unfallgeschehen beigetragen hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für den Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die in der konkreten Situation erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss.

BGH v. 30.01.2013:
Tathandlung des § 316 Abs. 1 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (hier: Schließung einer Parkplatzschranke) (Festhaltung BGH, 4. März 2004, 4 StR 377/03, NJ 2004, 1965).

OVG Münster v. 30.09.2015:
Veranstaltungen, die nicht auf der Straße stattfinden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO (hier: Weihnachtsmarkt auf einem Privatgelände, der ca. 10.000 Besucher anzieht).

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Öffentlicher Verkehr - Anwendung der StVO:


Kurzbeispiele: öffentliche / nichtöffentliche Verkehrsflächen

Rebler DAR 2005, 65 ff.:
Rechtsprechungsbeispiele für öffentliche und nichtöffentliche Verkehrsflächen

BGH v. 21.01.1969:
Von einem öffentlichen Platz kann nicht gesprochen werden, wenn der Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte sein Grundstück bewusst nur einem beschränkten Personenkreis geöffnet hat, der sowohl untereinander wie mit ihm durch besondere persönliche Beziehungen verbunden ist. Eine Straße, die im Privateigentum steht, kann eine öffentliche Straße werden ("Eigentümerwege"). Das setzt aber voraus, dass der Eigentümer sie in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt und die Straßenaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat.

BGH v. 12.05.1998:
Als öffentlicher Verkehrsraum kann ein Hinterhof nur dann angesehen werden, wenn der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Der Umstand, daß das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wird, genügt hierfür nicht.

KG Berlin v. 11.10.1999:
Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf dem Firmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, die Vorschriften der StVO und des StVG Anwendung.

BGH v. 25.04.1985:
"Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinne stellen - mindestens während der Öffnungszeiten - die Zu- und Abfahrten eines Tankstellengeländes dar.

LG Potsdam v. 06.11.2003:
Ein Privatparkplatz mit 7 Stellplätzen gehört zum öffentlichen Verkehrsraum im strafrechtlichen Sinne, wenn über diesen der Fußgängerzuweg zu Wohnblocks verläuft.

KG Berlin v. 18.11.2008:
Zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne von StVG, StVO, StVZO und StGB

VerfGH Sachsen v. 20.04.2010:
Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, die zwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächliche Benutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, etwa wenn ein Parkplatz bestimmten Personen vorbehalten bleibt und eine Benutzung durch die Allgemeinheit nicht geduldet wird. Dementsprechend wird ein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Gehwegen insbesondere dann verneint, wenn ein an den Gehweg angrenzender, von diesem nicht erkennbar abgegrenzter Grundstücksteil zum Parken benutzt wird, der vom Eigentümer eigens für diesen Zweck befestigt wurde.

OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, sind öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

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Betriebs- und Werksgelände:


KG Berlin v. 11.10.1999:
Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf dem Firmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, die Vorschriften der StVO und des StVG Anwendung.

BGH v. 04.03.2004:
Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGH, 9. März 1961, 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7 f.).

OLG Düsseldorf v. 23.03.2010:
Auf öffentlichen Parkplätzen gelten wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten (Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 111/06 mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 25. Juni 2001, Az.: I-1 U 126/00). Auf einem Werksgelände gilt - ebenso wie auf einem Parkplatz - das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO; Senat Urteil vom 29. März 2004, Az.: I-1 U 121/03). Auf Plätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne irgendwelche Fahrbahneinteilung ist Verständigung nötig (Hentschel/König a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 31 a mit Hinweis auf BGH NJW 1963, 152).

OLG Düsseldorf v. 15.06.2010:
Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, sind öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen privaten Parkplätzen wird in der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen.

KG Berlin v. 06.10.2010:
Ein Gewerbegelände, das mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe nutzbar ist, ist öffentlicher Verkehrsraum, in welchem die StVO gilt.

LG Arnsberg v. 25.10.2016:
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, ist nicht als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen.

AG Nürtingen v. 29.10.2018:
Ist das Betriebsgelände einer Spedition durch ein massives Eisengitter gesichert und nur für die Lieferantenfahrer mit einem Zugangscode zugänglich, handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum.

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Feld- und Waldwege:


Vorfahrtrecht bei Feld- und Waldwegen

BGH v. 01.12.2020:
Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Weg jedenfalls durch Fahrradfahrer und Fußgänger genutzt wewurderden darf und auch tatsächlich „durch berechtigte als auch durch unberechtigte Kradfahrer“ genutzt wird.

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Fußgängerzone:


BVerwG v. 26.06.1981:
Das Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die die wegerechtliche Teilentwidmung der Straße (Einrichtung eines Fußgängerbereichs) durch Zulassung einer anderen Benutzungsart (beschränkter Kraftfahrzeugverkehr) faktisch wieder aufheben.

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Grundstück oder öffentliche Straße?


OLG Düsseldorf v. 16.04.1993:
Das Abbiegen von der Fahrbahn in eine Parktasche/Parkbox ist kein - der gesteigerten Sorgfaltspflicht des StVO § 9 Abs 5 unterliegendes - Abbiegen in ein Grundstück. Eine analoge Anwendung kommt im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht in Betracht.

OLG Stuttgart v. 20.10.2011:
Eine Fläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, ist jedenfalls dann Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, wenn sie außerhalb der Straße liegt und nicht als deren Teil angesehen werden kann.

LG Saarbrücken v. 21.11.2014:
Grundstücke im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO sind nur solche "privaten" Grundflächen, die nicht für jederman zugelassen sind bzw. von jedermann tatsächlich genutzt werden.

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Mittelstreifen:


OLG Düsseldorf v. 30.12.1992:
Sind Mittelstreifen durch unversenkte Bordsteine oder durch ihre sonstige Gestaltung wie Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern oder Blumen oder durch Anlage von Rasenflächen offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen, so unterliegen sie nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften der StVO. Dabei ist zu beachten, daß ein solcher Mittelstreifen nicht dadurch zum öffentlichen Verkehrsraum wird, daß er infolge der Zerstörung des Bewuchses (etwa durch wiederholtes Befahren und/oder Abstellen von Fahrzeugen) äußerlich Ähnlichkeit mit einem Seitenstreifen bekommt. Öffentlicher Verkehrsraum wird ein Mittelstreifen dann, wenn er zum Befahren und insbesondere auch zum Parken bestimmt ist. Dann gilt zwar die StVO; das Parken auf einem solchen Mittelstreifen stellt aber keinen Verstoß gegen StVO § 12 dar, weil dann das Parken erlaubt ist.

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Parkplatz - Einkaufszentrum - Supermarkt:


Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

Unfälle auf Parkgelände (Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)

OLG Celle v. 05.06.2000:
Die besonderen Sorgfaltspflichten, die einem Kraftfahrer bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg obliegen, gelten auch für einen "Zebrastreifen" auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Supermarkts.

OLG Hamm v. 14.05.2009:
Allein der Umstand, dass es sich bei der Örtlichkeit um einen Parkplatz eines Einkaufsmarktes handelt, lässt einen sicheren Schluss auf dessen „Öffentlichkeit“ nicht zu. Für eine Verurteilung wegen einer im öffentlichen Verkehr begangenen Ordnungswidrigkeit muss das Urteil weitere Feststellungen enthalten, beispielsweise, ob der Parkplatz ein Privatgrundstück ist, ob dieses mit einer Schranke gesichert ist, ob diese funktionsfähig war und nur von Kunden des Einkaufzentrums und damit zu den Öffnungszeiten betätigt werden kann und ob das Parkplatzgelände mit Wissen und Duldung der Firma auch zu anderen Zwecken benutzt wird.

OLG Hamm v. 11.09.2012:
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

OLG Hamm v. 29.08.2014:
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. - Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden" Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden gibt es grundsätzlich nicht. - Etwas anderes kann gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (hier: Durchfahrtsstraße im Bereich der LKW-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Bundesautobahn).

LG Heidelberg v. 13.01.2015:
Nach einhelliger Auffassung sind auch Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen - unabhängig von einer entsprechenden Widmung - jedenfalls während der Betriebszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen, so dass die Verhaltensvorschriften der StVO anwendbar sind.

OLG Jena v. 09.02.2021:
Eine Beschilderung „als Privatparkplatz" und die Einordnung der Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter" deutet auf die Zulassung nur eines begrenzten Nutzerkreises und damit auf das Vorliegen einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche hin.

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Privatstraße:


LG Dessau-Roßlau v. 22.03.2012:
Die Regelungen der StVO finden auch auf Privatstraßen Anwendung.

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Rennstrecke:


LG Magdeburg v. 31.03.2015:
Ein Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG i.V.m. § 1 StVG besteht nur, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet worden ist. Hierzu gehört nicht eine vom öffentlichen Straßenverkehr abgetrennte Rennstrecke.

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Versteckt liegender Bordellparkplatz:


OLG Hamm v. 15.09.2016:
Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen.

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Wege für Fußgänger und Radfahrer auf Sportgelände:


OLG Karlsruhe v. 16.07.2019:
Ein Weg auf einem öffentlichen Sportgelände, dessen Benutzung mit dem Fahrrad oder zu Fuß jedermann gestattet ist, ist eine Straße im Sinne der §§ 32 StVO, 315b StGB.

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