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Der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden, sondern erfordert weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers herabgesetzt war. Zudem bildet der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde (hier: falsche Kennzeichen) mit deren Herstellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |