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Ein Wendemanöver auf der Bundesautobahn und das anschließende Befahren der Überholspur in Gegenrichtung stellen zwar Tathandlungen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f) StGB dar. Eine konkrete Gefährdung im Sinne dieser Vorschrift liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich Brems- und Ausweichmanöver anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich waren, ohne dass es zu einem "Beinahe-Unfall" kam. Die anschließende gezielte Zufahrt auf ein entgegenkommendes Fahrzeug, die zu einer Kollision führt, erfüllt den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wobei der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f) StGB dahinter zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |